Merke
Bei dem Wechsel werden
- Wechselrechtsfähigkeit und
- Wechselgeschäftsfähigkeit
unterschieden.
Die Wechselrechtsfähigkeit ist gegeben, wenn die Fähigkeit besteht, durch eigene Willenserklärungen aus einem Wechsel Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das heißt, dass jeder, der rechtsfähig ist, auch wechselrechtsfähig ist.
Vorsicht
Nicht wechselrechtsfähig sind nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und eingetragene Vereine.
Wechselgeschäftsfähigkeit besteht bei dem, der durch eigene Willenserklärungen berechtigt oder verpflichtet werden kann.
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