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Gewerbesteuer für Bibus - Steuerfreie Dividenden aus Streubesitz

Kursangebot | Gewerbesteuer für Bibus | Steuerfreie Dividenden aus Streubesitz

Gewerbesteuer für Bibus

Steuerfreie Dividenden aus Streubesitz

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Inhaltsverzeichnis

Eine weitere Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Nr. 5 GewStG betrifft Dividenden.

Gewinnanteile (Dividenden) werden bei der Gewinnermittlung im Körperschaftsteuerrecht komplett nicht angesetzt (§ 8b I 1 KStG), soweit die beteiligte Körperschaft mindestens 10 % der Anteile am Grund- oder Stammkapital hält. Allerdings werden 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b V 1 KStG wieder hinzugerechnet, so dass effektiv lediglich 95 % der Dividende steuerfrei ist.

Video

Schauen Sie sich in diesem Video die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen an:

Im Einkommensteuerrecht erfolgt, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen liegt, nach dem Teileinkünfteverfahren die Besteuerung nur zu 60 % (§ 3 Nr. 40 Buchstabe d) EStG). Im Falle von Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften erfolgt die Kürzung um 40 % jedoch erst auf Ebene des Mitunternehmers und nicht auf Ebene der Gesellschaft.

Je nachdem, ob der Betrieb seinen Gewerbeertrag nach Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuergesetz ermittelt, gibt es also mehrere Möglichkeiten:

  1. (Kapitalgesellschaften) Der Betrieb ermittelt seinen Gewerbeertrag nach dem Körperschaftsteuergesetz und besitzt weniger als 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Da § 8b I KStG nicht anwendbar ist (§ 8b IV 1 KStG), enthält der Gewinn aus Gewerbebetrieb noch den vollen Dividendenbetrag.
  2. (Kapitalgesellschaften) Der Betrieb ermittelt seinen Gewerbeertrag nach dem Körperschaftsteuergesetz und besitzt mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Insg. 95 % der Divdende wurden nach § 8b I KStG bei der Gewinnermittlung nach Körperschaftsteuergesetz bereits abgezogen.
  3. (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) Der Betrieb ermittelt seinen Gewerbeetrag nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Bei einem einzelnen Gewerbetreibenden (d.h. keiner Mitunternehmerschaft) wurden bereits 40% der Dividende abgezogen und 40% der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als nicht abziehbar behandelt.

Wenn die Beteiligungsquote geringer ist als 15 % (sog. Streubesitz), so erfolgt bei der Gewerbesteuer eine Hinzurechnung (§ 8 Nr. 5 GewStG) - natürlich nur, soweit die Dividende bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes gekürzt wurde. Anderenfalls würde man die Dividende doppelt versteuern.

Zusammenhängend mit den oben erwähnten Dividenden sind oftmals Aufwendungen, die - im Falle des Teileinkünfteverfahrens - ebenfalls teilweise nicht abziehbar sind.

Merke

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- Die körperschaftsteuerliche Steuerbefreiung wird bei Streubesitzdividenden (Beteiligung < 15 %) rückgängig gemacht

- die einkommensteuerliche teilweise Steuerbefreiung (Teileinkünfteverfahren) wird bei Streubesitzdividenden (Beteiligung < 15 %) gewerbesteuerlich teilweise rückgängig gemacht.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

B hat einen Gewerbebetrieb in der Rechtsform

a) einer GmbH,

b) einer Einzelunternehmung.

Der Buchhalter des B hat einen Jahresüberschuss in Höhe von 50.000 € ermittelt. B ist seit dem Jahre 2000 mit 13 % an der A AG mit Sitz in Hamburg beteiligt. Die Dividendeneinnahmen beliefen sich im Jahre 2016 auf 80.000 € und wurden im Jahresabschluss als Einnahmen berücksichtigt. 

a) Zunächst zu den einkommensteuerlichen Korrekturen. Für die Ermittlung der Körperschaftsteuer bleiben die 80.000 € außer Ansatz (§ 8b I KStG), denn die maßgebliche Schwelle von 10 % für die Gültigkeit des Dividendenprivilegs ist überschritten ( § 8b IV S. 1 KStG). Da die Erträge nicht abziehbar sind müssen die Aufwendungen hinzu gerechnet werden. Für die Körperschaftsteuer ist deshalb der Dividendenbetrag von 80.000 € steuerfrei und ist deshalb abzuziehen nach § 8b I KStG. 5% (d.h. 4.000€) werden jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet nach § 8b III KStG. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beläuft sich daher auf 50.000 - 80.000 + (0,05 x 80.000) = -26.000 €.

Dann zu den gewerbesteuerlichen Korrekturen. Da B weniger als 15% am gezeichneten Kapital der A AG hält, sind die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt. Demenstprechend erfolgt eine Hinzurechnung des zuvor nach den körperschaftsteuerlichen Vorschriften gekürzten Betrags von 76.000 € für gewerbesteuerliche Zwecke. Der Gewerbeertrag beträgt somit 50.000 € (-26.000 + 76.000).

Vorsicht: Hier werden nur 95% wieder hinzugerechnet, da anderenfalls 105% der Dividende der Gewerbesteuer unterliegen würden!

b) Für die Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns geht man wie folgt vor: 

Gewinn nach HGB (handelsrechtlicher Jahresüberschuss): 50.000 €

abzüglich Teileinkünteverfahren (§ 3 Nr. 40 d) EStG): 32.000 € (40 % von 80.000)

= 18.000 € Gewinn nach den einkommensteuerlichen Vorschriften

Da B weniger als 15% am gezeichneten Kapital der A AG hält, sind die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt. Demenstprechend erfolgt eine Hinzurechnung des zuvor nach den einkommensteuerlichen Vorschriften gekürzten Betrags von 32.000 € für gewerbesteuerliche Zwecke. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt somit 50.000 € (18.000 + 32.000).