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Eine weitere Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Nr. 5 GewStG betrifft Dividenden.
Gewinnanteile (Dividenden) werden bei der Gewinnermittlung im Körperschaftsteuerrecht komplett nicht angesetzt (§ 8b I 1 KStG), soweit die beteiligte Körperschaft mindestens 10 % der Anteile am Grund- oder Stammkapital hält. Allerdings werden 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b V 1 KStG wieder hinzugerechnet, so dass effektiv lediglich 95 % der Dividende steuerfrei ist.
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Schauen Sie sich in diesem Video die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen an:
Im Einkommensteuerrecht erfolgt, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen liegt, nach dem Teileinkünfteverfahren die Besteuerung nur zu 60 % (§ 3 Nr. 40 Buchstabe d) EStG). Im Falle von Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften erfolgt die Kürzung um 40 % jedoch erst auf Ebene des Mitunternehmers und nicht auf Ebene der Gesellschaft.
Je nachdem, ob der Betrieb seinen Gewerbeertrag nach Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuergesetz ermittelt, gibt es also mehrere Möglichkeiten:
- (Kapitalgesellschaften) Der Betrieb ermittelt seinen Gewerbeertrag nach dem Körperschaftsteuergesetz und besitzt weniger als 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Da § 8b I KStG nicht anwendbar ist (§ 8b IV 1 KStG), enthält der Gewinn aus Gewerbebetrieb noch den vollen Dividendenbetrag.
- (Kapitalgesellschaften) Der Betrieb ermittelt seinen Gewerbeertrag nach dem Körperschaftsteuergesetz und besitzt mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Insg. 95 % der Divdende wurden nach § 8b I KStG bei der Gewinnermittlung nach Körperschaftsteuergesetz bereits abgezogen.
- (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) Der Betrieb ermittelt seinen Gewerbeetrag nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Bei einem einzelnen Gewerbetreibenden (d.h. keiner Mitunternehmerschaft) wurden bereits 40% der Dividende abgezogen und 40% der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als nicht abziehbar behandelt.
Wenn die Beteiligungsquote geringer ist als 15 % (sog. Streubesitz), so erfolgt bei der Gewerbesteuer eine Hinzurechnung (§ 8 Nr. 5 GewStG) - natürlich nur, soweit die Dividende bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes gekürzt wurde. Anderenfalls würde man die Dividende doppelt versteuern.
Zusammenhängend mit den oben erwähnten Dividenden sind oftmals Aufwendungen, die - im Falle des Teileinkünfteverfahrens - ebenfalls teilweise nicht abziehbar sind.
Merke
- Die körperschaftsteuerliche Steuerbefreiung wird bei Streubesitzdividenden (Beteiligung < 15 %) rückgängig gemacht
- die einkommensteuerliche teilweise Steuerbefreiung (Teileinkünfteverfahren) wird bei Streubesitzdividenden (Beteiligung < 15 %) gewerbesteuerlich teilweise rückgängig gemacht.
Beispiel
B hat einen Gewerbebetrieb in der Rechtsform
a) einer GmbH,
b) einer Einzelunternehmung.
Der Buchhalter des B hat einen Jahresüberschuss in Höhe von 50.000 € ermittelt. B ist seit dem Jahre 2000 mit 13 % an der A AG mit Sitz in Hamburg beteiligt. Die Dividendeneinnahmen beliefen sich im Jahre 2016 auf 80.000 € und wurden im Jahresabschluss als Einnahmen berücksichtigt.
a) Zunächst zu den einkommensteuerlichen Korrekturen. Für die Ermittlung der Körperschaftsteuer bleiben die 80.000 € außer Ansatz (§ 8b I KStG), denn die maßgebliche Schwelle von 10 % für die Gültigkeit des Dividendenprivilegs ist überschritten ( § 8b IV S. 1 KStG). Da die Erträge nicht abziehbar sind müssen die Aufwendungen hinzu gerechnet werden. Für die Körperschaftsteuer ist deshalb der Dividendenbetrag von 80.000 € steuerfrei und ist deshalb abzuziehen nach § 8b I KStG. 5% (d.h. 4.000€) werden jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet nach § 8b III KStG. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beläuft sich daher auf 50.000 - 80.000 + (0,05 x 80.000) = -26.000 €.
Dann zu den gewerbesteuerlichen Korrekturen. Da B weniger als 15% am gezeichneten Kapital der A AG hält, sind die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt. Demenstprechend erfolgt eine Hinzurechnung des zuvor nach den körperschaftsteuerlichen Vorschriften gekürzten Betrags von 76.000 € für gewerbesteuerliche Zwecke. Der Gewerbeertrag beträgt somit 50.000 € (-26.000 + 76.000).
Vorsicht: Hier werden nur 95% wieder hinzugerechnet, da anderenfalls 105% der Dividende der Gewerbesteuer unterliegen würden!
b) Für die Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns geht man wie folgt vor:
Gewinn nach HGB (handelsrechtlicher Jahresüberschuss): 50.000 €
abzüglich Teileinkünteverfahren (§ 3 Nr. 40 d) EStG): 32.000 € (40 % von 80.000)
= 18.000 € Gewinn nach den einkommensteuerlichen Vorschriften
Da B weniger als 15% am gezeichneten Kapital der A AG hält, sind die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt. Demenstprechend erfolgt eine Hinzurechnung des zuvor nach den einkommensteuerlichen Vorschriften gekürzten Betrags von 32.000 € für gewerbesteuerliche Zwecke. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt somit 50.000 € (18.000 + 32.000).
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