Beispiel
Sabine hat ihre Bücherhandlung von der ehemaligen Gewerbetreibenden Ute gegen eine lebenslange Rente in Höhe von 1.000 € pro Monat erworben.
Damit ist die Hinzurechnung faktisch nur bei Zahlungen an Privatpersonen einschlägig (R 8.1 II GewStR).
Die Idee der Hinzurechnung im vorliegenden Falle ist, dass nicht der Zahlungsverpflichtete als auch der Zahlungsempfänger mit Gewerbesteuer über ein und denselben Betrag belastet werden sollen. Vielmehr wird lediglich der Zahlungsverpflichtete belastet, der Zahlungsempfänger bleibt gewerbesteuerfrei.
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