Der Arbeitnehmerbegriff zeichnet sich aus durch:
Eingliederung in den Organismus der Unternehmung,
Unterwerfung unter ein Direktionsrecht,
Schulden der Arbeit,
nicht hingegen das Schulden des Erfolgs,
fester Bezahlung,
Abgeltung von Fehlzeiten
sprich von Urlaub und Krankheit,
Verpflichtung, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen
es besteht keine Möglichkeit der Delegation.
Merke
So definiert auch die Gesetzesnorm § 1 LStDV einen Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist diejenige Person, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist oder war, und aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis ein Arbeitsentgelt bezieht.
Folglich haben auch Betriebsrentenempfänger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Beispiel
Erläutern sie, welche Einkünfte Lieschen erzielt!
Die Einkünfte aus der Bäckerei und aus der Betriebsrente sind welche aus nichtselbständiger Arbeit. Sie stellen mithin Einkünfte nach § 19 EStG dar. Die gesetzliche Rente hingegen wird von der Deutschen Rentenversicherung finanziert. Sie ist eine sonstige Einkunft, was aus § 22 Nr. 1 EStG hervorgeht.
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer (§ 38 II 1 EStG). Diese Pflicht entsteht dann, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zugeht (§ 38 II 2 EStG).
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