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Gewerbesteuer für Bibus - Gewinne stiller Gesellschafter

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Gewerbesteuer für Bibus

Gewinne stiller Gesellschafter

Diese sind ebenfalls zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. (§ 8 Nr. 1c) GewStG). Der Begriff des stillen Gesellschafters im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG geht insofern über den handelsrechtlichen (und den einkommensteuerrechtlichen) Begriff hinaus, als nicht die Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin genügt, für die laut Vereinbarung der Vertragspartner die Vorschriften der §§ 230 bis 237 HGB gelten sollen.

Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr.1 GewStG hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Wird die Summe hierdurch negativ, kommt eine „negative Hinzurechnung“ nicht in Betracht.