Bei sog. beherrschenden Gesellschaftern liegen verdeckte Gewinnausschüttungen bereits früher vor, es kommt nämlich z. B. nicht auf die Unangemessenheit an. Ein beherrschender Gesellschafter verfügt allein oder im Zusammenwirken mit anderen über die Mehrheit der Stimmrechte an einer Gesellschaft. Sollte er genau über 50 % bzw. über weniger als 50 % an der Gesellschaft verfügen, ist zu prüfen, ob zwischen zwei Gesellschaftern gleichgerichtete Interessen bestehen. Wenn dies der Fall ist und die Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen über mehr als 50 % verfügen, so liegt wiederum der Fall eines beherrschenden Gesellschafters vor.
Merke
Wenn an einen der beherrschenden Gesellschafter durch die Kapitalgesellschaft eine Leistung entrichtet wird, so ist darin stets dann eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermuten (weil durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht), wenn es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird.
Merke
Rechnen wir ein Beispiel.
Beispiel
Kathrin ist beherrschende Gesellschafterin, weil sie über die Mehrheit an der Gesellschaft verfügt. Die Gehaltserhöhung von 500 € ist zwar angemessen, aber nicht im Vorhinein zivilrechtlich wirksamen klar vereinbart worden. Da es an einer solchen Vereinbarung fehlt, hat die Gehaltserhöhung über die sieben Monate von Januar bis Juli 2016 ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis und nicht hingegen im Angestelltenverhältnis, also im schuldrechtlichen Verhältnisse. Es handelt sich daher um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung muss nicht notwendigerweise in Geld bestehen. Sie ist dann, wenn nicht in Geld bemessen, mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) anzusetzen. Wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung wiederum ihrerseits Umsatzsteuer auslöst, so ist diese allerdings bereits in dem gemeinen Wert enthalten und muss also nicht zusätzlich noch dem Einkommen nach § 10 Nr. 2 KStG hinzugerechnet werden.
Merke
Der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung, also der Gesellschafter selbst, hat die verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu versteuern, wenn der Anteil in einem Betriebsvermögen gehalten wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen werden im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt (§ 20 I Nr. 1 EStG) und daher zu 60 % angesetzt (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG).
Eine verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt zusätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 I Nr. 1 EStG, § 43 IV EStG, § 43a I Nr. 1 EStG). Weil die Gewinnausschüttung aber ja gerade verdeckt ist, wurde der Abzug der Kapitalertragsteuer klarerweise bei der Gesellschaft nicht vorgenommen. Sofern also nun im nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird, ist trotzdem kein nachträglicher Abzug von Kapitalertragsteuer vorzunehmen, solange die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter sichergestellt ist. Nur wenn diese Erfassung nicht möglich ist, so zum Beispiel weil die Veranlagung beim Gesellschafter nicht mehr änderbar ist, ist der Abzug der Kapitalertragsteuer sehr wohl vorzunehmen, und zwar mit
- 20 % des ausgeschütteten Betrages, wenn der Gesellschafter die Kapitalertragsteuer an die Gesellschaft erstatte, bzw. mit
- 25 % ansonsten.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Konsolidierungsarten
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Konsolidierungsarten (Rechnungslegungskreis der Konzernrechnungslegung) aus unserem Online-Kurs Konzernbilanz nach Handelsrecht interessant.