Expertentipp
LERNZIELE:
Sie müssen wissen, dass es unterschiedliche Haftungstatbestände gibt.
Die Haftung für die Steuerschulden bestimmt sich nach den relevanten Vorschriften der AO und des BGB. Hierbei gilt gemäß H 5.3 "Haftung" GewStH, dass folgende Haftungstatbestände in Betracht kommen:
Haftung der Vertreter (§ 69 AO),
Haftung des Steuerhinterziehers (§ 71 AO),
Haftung bei Organschaft (§ 73 AO),
Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO),
Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO),
Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts (§ 25 I HGB),
Haftung des Komplementärs und des Kommanditisten einer KG (§§ 161 und 171 HGB),
Haftung des Gesellschafters einer GbR (§ 427 BGB).
Beispiel
Der Gewerbesteuerpflichtige Hubert verkauft seinen Fitnessladen am 24.10.2017 an seinen angestellten Fitnesstrainer Arnold, dieser führt das Geschäft insgesamt fort. Der Gewerbebetrieb gilt am 24.10.2017 als durch Hubert eingestellt.
Bis zum 24.10.2017 liegt die persönliche Steuerpflicht bei Hubert, danach beim neuen Gewerbesteuerpflichtigen Arnold. Wichtig ist, dass die Gewerbesteuer mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums entsteht (§ 18 GewStG). Der Erhebungszeitraum der Gewerbesteuer entspricht regelmäßig dem Kalenderjahr (§ 14 S. 2 GewStG). Sollte die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines gesamten Kalenderjahres bestehen, so ist der entsprechende Zeitraum zu kürzen, dieser gilt dann als abgekürzter Erhebungszeitraum (§ 14 S. 3 GewStG).
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