Unter einer Vorgesellschaft versteht man eine errichtete (insbesondere durch Abschluss des Notarvertrags), aber noch nicht eingetragene Gesellschaft. Diese wird als identisch mit der Gesellschaft angesehen, die später durch Eintragung erst noch entsteht. Wenn die Vorgesellschaft bereits gewerblich tätig wird, so trifft sie deswegen bereits die Gewerbesteuerpflicht.
Eine sog. Vorgründungsgesellschaft entsteht vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags. Diese ist lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die erzielten Einkünfte werden den Gründungsgesellschaftern direkt im Rahmen der Einkommensteuer und nicht der Gewerbesteuer zugerechnet. Für das Ende kommt es nicht auf das Aufhören der gewerblichen Betätigung an, sondern vielmehr auf das Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt.
Die Gewerbesteuerpflicht eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform beginnt mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit, dies bedeutet mit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Zu beachten ist jedoch, dass in der Phase der sog. Vorgesellschaft bei einer nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeit die erzielten Einkünfte bereits gewerbesteuerpflichtig sind.
Beispiel
In der Phase der Vorgesellschaft, das heißt zwischen dem 15.03.2017 und dem 01.04.2017, beginnt die Hubert GmbH mit einer nach außen gerichteten Tätigkeit und ist deswegen bereits ab dem 20. März 2017 gewerbesteuerpflichtig.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Antwort zu Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Antwort zu Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (Wiederholungsfragen) aus unserem Online-Kurs Körperschaftsteuer für Bibus interessant.
-
Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (Persönliche Steuerpflicht) aus unserem Online-Kurs Körperschaftsteuer für Bibus interessant.