Eine Kapitalgesellschaft entsteht, d.h. erlangt ihre Rechtsfähigkeit, mit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Zu beachten ist jedoch, dass vorher sehr wohl auch schon eine Körperschaftsteuerpflicht gegeben sein kann. Man unterscheidet vor der Handelsregistereintragung die
- Vorgründungsgesellschaft und die
- Vorgesellschaft.
Eine so genannte Vorgründungsgesellschaft entsteht nach Gründungsbeschluss, aber vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags. Diese ist lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die erzielten Einkünfte werden den Gründungsgesellschaftern, die als Mitunternehmer behandelt werden, direkt im Rahmen der Einkommensteuer, nicht der Körperschaftsteuer, zugerechnet. Für das Ende kommt es nicht schon auf das Aufhören der gewerblichen Betätigung an, sondern vielmehr auf das Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt.
Unter einer Vorgesellschaft versteht man eine schon errichtete (insbesondere durch Abschluss des Notarvertrags), aber noch nicht ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft. Diese wird als identisch mit der Gesellschaft angesehen, die später durch Eintragung erst noch entsteht. Wenn die Vorgesellschaft bereits gewerblich tätig wird, so trifft sie deswegen bereits die Körperschaftsteuerpflicht.
Beispiel
In der Phase der Vorgesellschaft, das heißt zwischen dem 15.3.2017 und dem 1.4.2017, beginnt die Hubert GmbH mit einer nach außen gerichteten Tätigkeit und ist deswegen bereits ab dem 20. März 2017 körperschaftsteuerpflichtig.
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