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Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts beginnt die Gewerbesteuerpflicht, wenn alle Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllt sind. Für das Ende der Steuerpflicht ist die tatsächliche Einstellung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs maßgebend. Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in jährlich wiederkehrenden Tätigkeiten (Veranstaltungen) von jeweils kurzer Dauer besteht (z.B. Schützenfeste oder Weinfeste), dann muss man von einem Fortbestehen des Gewerbebetriebs ausgehen, wenn eine Wiederholungsabsicht erkennbar gegeben ist. Dies bedeutet, dass die Steuerpflicht nicht jeweils nach Abwicklung der Veranstaltung erlischt und im Folgejahr neu eintritt (R 2.6 III 2 GewStR).
Zusammenfassung: Relevante Zeitpunkte
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