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Internationales Steuerrecht für Bibus - Outbound - Fälle

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Outbound - Fälle

Bei Outbound-Fällen hat ein Steuerinländer, also ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, Einkünfte aus dem Ausland.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenWaldemar wohnt in Schweich (Nähe Trier), also in Deutschland und vermietet ein Haus in Wasserbillig (Luxemburg).

Er ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, denn er hat als natürliche Person seinen Wohnsitz im Inland. Er muss daher nach § 1 I EStG sein gesamtes Welteinkommen der deutschen Einkommensbesteuerung unterwerfen. Die Vermietungseinkünfte aus Luxemburg gehören hierzu. Wenn jedoch auch Luxemburg die Vermietungseinkünfte besteuern möchte, entsteht eine sogenannte Doppelbesteuerung, d.h. die Einkünfte werden sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg besteuert.

Die Doppelbesteuerung kann durch zwei Arten vermieden werden:

  • unilateral durch eine Anrechnung der ausländischen Steuer
  • bilateral durch den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat.