§ 1 II AStG definiert, wann eine Person nahe stehend im Sinne des Außensteuerrechts ist.
Eine Person ist nahe stehend, wenn sie
zu mindestens 25 % und damit wesentlich am Steuerpflichtigen beteiligt ist, oder einen beherrschenden Einfluss auf den Steuerpflichtigen ausüben kann (dies gilt auch umgekehrt, wenn der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann),
eine dritte Person sowohl auf die Person als auch auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
die Person oder der Steuerpflichtige bei den Vereinbarungen der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung Einfluss ausüben kann oder
die Person oder der Steuerpflichtige eigene geschäftliche oder persönliche Interessen an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
Die Definition der nahe stehenden Person geht also sehr weit, da es nicht nur auf formale Beteiligungen, sondern auch auf "weiche" Faktoren wie den Einfluss ankommen kann.
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