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Körperschaftsteuer für Bibus - Nichtbeherrschende Gesellschafter

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Körperschaftsteuer für Bibus

Nichtbeherrschende Gesellschafter

Ausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern (§ 8 III 2 KStG). Dies gilt sowohl für „angemessene“ als auch für „unangemessene“ Gewinnausschüttungen. Letztere führen auf den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttungen. Man spricht von verdeckten Gewinnausschüttungen bei (R 8.5 I 1 KStR)

  • Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen,
  • welche durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das (nach Außen ausgewiesene, also angebliche) schuldrechtliche Verhältnis veranlasst sind,
  • sich auf den Gewinn nach § 4 I 1 EStG auswirken und
  • nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beruhen.

Merke

Hier klicken zum AusklappenEs sei jetzt schon erwähnt, dass bei sog. beherrschenden Gesellschaftern noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind z.B. bei Arbeitsverträgen, Mietverträgen, Kaufverträgen und Darlehensverträgen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft denkbar. Nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist Form und Inhalt bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen (siehe Grundstücksverträge, § 311b BGB) frei bestimmbar. Deswegen ist im Allgemeinen auch keine Schriftform bei diesen Verträgen zwingend notwendig. Zur steuerlichen Anerkennung muss die Vereinbarung jedoch zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam und zum anderen nachweisbar sein. Bei monatlich wiederkehrenden Leistungen, so zum Beispiel Geschäftsführergehältern oder Mietzahlungen, kann der Nachweis allerdings auch durch die tatsächliche Durchführung erbracht werden.

Fremdvergleich

Es ist sodann zu prüfen, ob eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde. Dies ist dann der Fall, wenn bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen gegenüber einem Nichtgesellschafter nicht hingenommen worden wäre (Fremdvergleich).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Gesellschafter Florian, welcher an der Kathrin AG mit 35 % beteiligt ist, gewährt dieser ein Darlehen in Höhe von insg. 50.000 €. Der vereinbarte Zins liegt bei 10 %. Die marktübliche Verzinsung beträgt z.Z. allerdings nur 4 %.

Florian gewährt also der AG einen Kredit, der um 6 Prozentpunkte „zu teuer“ ist. Die Kathrin AG hätte bei gewissenhafter Geschäftsausübung einem fremden Dritten diesen Vorteil von 6 Prozentpunkten nicht gewährt. Im Rahmen des Fremdvergleichs wird dadurch klar, dass die Vermögensminderung von 0,06·50.000 = 3.000 € durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde, nicht aber durch das zugrunde liegende Schuldverhältnis.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenIm Rahmen des Fremdvergleichs ist also zu prüfen, ob der abgeschlossene Vertrag angemessen und üblich ist. Lediglich bezüglich des unangemessenen bzw. unüblichen Teils des Vertrags liegt daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wenn ein evtl. Vorteilsausgleich durch die Vereinbarung eines angemessenen Entgelts anderweitig vereinbart wurde, so ist dies zu berücksichtigen. Die Prüfung des Fremdvergleichs hat unabhängig von der Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters zu erfolgen.

Angemessenheit

Wenn ein Mehrbetrag seine Ursache nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern im schuldrechtlichen Bereich hätte, mit anderen Worten also angemessen wäre, so läge keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern eine Betriebsausgabe vor.
Nach der Regelung des § 8 III 2 KStG dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Deshalb sind sie, wenn sie vorher abgezogen wurden, außerbilanziell bei der Ermittlung des Einkommens dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung passiert in jenem Jahr, in welchem die verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn gemindert hat, jedoch nicht in jenem Jahr, in dem die tatsächliche Bezahlung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Gesellschafter Florian aus dem vorigen Beispiel gewährt der Kathrin AG am 1.1.2016 ein Darlehen von 50.000 € zu einem Zins von 10 %, wobei 4 % marktüblich, d.h. angemessen, gewesen wären. Die Bezahlung der Zinsen von 5.000 € erfolgt in Höhe von 4.000 € in 2016, wegen Liquiditätsschwierigkeiten in Höhe des Rests in 2017. Die Kathrin AG bilanziert deswegen erfolgswirksam eine Verbindlichkeit in Höhe von 1.000 € am Ende des Jahres 2016.

Die Zinsen liegen bei 0,1*50.000 = 5.000 €, hiervon sind allerdings 3.000 € unangemessen. Der Rest, also 2.000 €, sind angemessen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird, da sie komplett Teil der Gewinnminderung in Höhe von 5.000 € im Jahr 2016 war, komplett, also in Höhe von 3.000 € im Jahre 2016 gebucht. Es kommt also nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Gewinnminderung.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht lediglich dann vor, wenn es zu einer Vermögensminderung kommt, sondern zusätzlich auch bei einer verhinderten Vermögensmehrung. Von dieser spricht man, wenn wegen des Gesellschaftsverhältnisses auf ansonsten mögliche Betriebseinnahmen verzichtet wird.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Kathrin AG verkauft an Florian, einen ihrer Gesellschafter, einen Firmenwagen zu einem Preis von 5.000 €, obwohl der marktübliche Preis 8.000 € betragen hätte.

Die Kathrin AG verzichtet insofern auf eine mögliche Betriebseinnahme von 3.000 €. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der Kathrin AG wäre diese verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einem Nichtgesellschafter so nicht hingenommen gewonnen worden (Fremdvergleich).
Wichtig ist außerdem, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht lediglich direkt an einen Gesellschafter erfolgen muss, sondern darüber hinaus auch an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgen kann. Unter einer solchen nahe stehenden Person versteht man jemanden, der eine besondere persönliche oder sachliche Beziehung zu dem Gesellschafter aufweist. Es wird unterstellt, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung zuwendet und dieser die Zuwendung an die ihm nahe stehenden Person dann weiterreicht.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Kathrin AG vermietet ein Grundstück an Leonie, die Tochter des Gesellschafters Florian, der zu 10 % beteiligt ist, zu einem Preis von  2.000 € pro Monat. Marktüblich wären allerdings 3.000 € pro Monat gewesen.

Es liegt nach Fremdvergleich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da gegenüber einem Dritten der Vorteil von 1.000 € pro Monat nicht gewährt worden wäre. Da die Tochter Leonie dem Florian nahe steht, erfolgt die Vorteilsgewährung gewissermaßen an den Florian, der sie dann fiktiv an seine Tochter Leonie weiterreicht.