Ausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern (§ 8 III 2 KStG). Dies gilt sowohl für „angemessene“ als auch für „unangemessene“ Gewinnausschüttungen. Letztere führen auf den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttungen. Man spricht von verdeckten Gewinnausschüttungen bei (R 8.5 I 1 KStR)
- Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen,
- welche durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das (nach Außen ausgewiesene, also angebliche) schuldrechtliche Verhältnis veranlasst sind,
- sich auf den Gewinn nach § 4 I 1 EStG auswirken und
- nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beruhen.
Merke
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind z.B. bei Arbeitsverträgen, Mietverträgen, Kaufverträgen und Darlehensverträgen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft denkbar. Nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist Form und Inhalt bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen (siehe Grundstücksverträge, § 311b BGB) frei bestimmbar. Deswegen ist im Allgemeinen auch keine Schriftform bei diesen Verträgen zwingend notwendig. Zur steuerlichen Anerkennung muss die Vereinbarung jedoch zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam und zum anderen nachweisbar sein. Bei monatlich wiederkehrenden Leistungen, so zum Beispiel Geschäftsführergehältern oder Mietzahlungen, kann der Nachweis allerdings auch durch die tatsächliche Durchführung erbracht werden.
Fremdvergleich
Es ist sodann zu prüfen, ob eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde. Dies ist dann der Fall, wenn bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen gegenüber einem Nichtgesellschafter nicht hingenommen worden wäre (Fremdvergleich).
Beispiel
Florian gewährt also der AG einen Kredit, der um 6 Prozentpunkte „zu teuer“ ist. Die Kathrin AG hätte bei gewissenhafter Geschäftsausübung einem fremden Dritten diesen Vorteil von 6 Prozentpunkten nicht gewährt. Im Rahmen des Fremdvergleichs wird dadurch klar, dass die Vermögensminderung von 0,06·50.000 = 3.000 € durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde, nicht aber durch das zugrunde liegende Schuldverhältnis.
Expertentipp
Angemessenheit
Wenn ein Mehrbetrag seine Ursache nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern im schuldrechtlichen Bereich hätte, mit anderen Worten also angemessen wäre, so läge keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern eine Betriebsausgabe vor.
Nach der Regelung des § 8 III 2 KStG dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Deshalb sind sie, wenn sie vorher abgezogen wurden, außerbilanziell bei der Ermittlung des Einkommens dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung passiert in jenem Jahr, in welchem die verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn gemindert hat, jedoch nicht in jenem Jahr, in dem die tatsächliche Bezahlung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt.
Beispiel
Die Zinsen liegen bei 0,1*50.000 = 5.000 €, hiervon sind allerdings 3.000 € unangemessen. Der Rest, also 2.000 €, sind angemessen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird, da sie komplett Teil der Gewinnminderung in Höhe von 5.000 € im Jahr 2016 war, komplett, also in Höhe von 3.000 € im Jahre 2016 gebucht. Es kommt also nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Gewinnminderung.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht lediglich dann vor, wenn es zu einer Vermögensminderung kommt, sondern zusätzlich auch bei einer verhinderten Vermögensmehrung. Von dieser spricht man, wenn wegen des Gesellschaftsverhältnisses auf ansonsten mögliche Betriebseinnahmen verzichtet wird.
Beispiel
Die Kathrin AG verzichtet insofern auf eine mögliche Betriebseinnahme von 3.000 €. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der Kathrin AG wäre diese verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einem Nichtgesellschafter so nicht hingenommen gewonnen worden (Fremdvergleich).
Wichtig ist außerdem, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht lediglich direkt an einen Gesellschafter erfolgen muss, sondern darüber hinaus auch an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgen kann. Unter einer solchen nahe stehenden Person versteht man jemanden, der eine besondere persönliche oder sachliche Beziehung zu dem Gesellschafter aufweist. Es wird unterstellt, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung zuwendet und dieser die Zuwendung an die ihm nahe stehenden Person dann weiterreicht.
Beispiel
Es liegt nach Fremdvergleich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da gegenüber einem Dritten der Vorteil von 1.000 € pro Monat nicht gewährt worden wäre. Da die Tochter Leonie dem Florian nahe steht, erfolgt die Vorteilsgewährung gewissermaßen an den Florian, der sie dann fiktiv an seine Tochter Leonie weiterreicht.
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