In bestimmten Tätigkeitsbereichen verzichtet Deutschland auf das ihm eigentlich zustehende Recht der Besteuerung, auch ohne dass es ein DBA gibt. Der Auslandstätigkeitserlass ("ATE") regelt diese Ausnahmen für die folgenden Bereiche:
- Planung, Einrichtung, Erweiterung und Modernisierung von Fabriken, Bauwerken und Anlagen, 
- Aufsuchen oder Gewinnung von Bodenschätzen, 
- Beratung ausländischer Auftraggeber im Hinblick auf Vorhaben der genannten Art, 
- Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe. 
Die Ausländstätigkeit in diesem Nicht-DBA-Staat muss allerdings mindestens drei Monate dauern. Außerdem ist der Progressionsvorbehalt für den steuerfreien deutschen Arbeitslohn zu berücksichtigen.
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