In bestimmten Tätigkeitsbereichen verzichtet Deutschland auf das ihm eigentlich zustehende Recht der Besteuerung, auch ohne dass es ein DBA gibt. Der Auslandstätigkeitserlass ("ATE") regelt diese Ausnahmen für die folgenden Bereiche:
Planung, Einrichtung, Erweiterung und Modernisierung von Fabriken, Bauwerken und Anlagen,
Aufsuchen oder Gewinnung von Bodenschätzen,
Beratung ausländischer Auftraggeber im Hinblick auf Vorhaben der genannten Art,
Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe.
Die Ausländstätigkeit in diesem Nicht-DBA-Staat muss allerdings mindestens drei Monate dauern. Außerdem ist der Progressionsvorbehalt für den steuerfreien deutschen Arbeitslohn zu berücksichtigen.
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