Weiterhin erlaubt § 34c V EStG den Finanzbehörden, die deutschen Steuern auf bestimmte ausländische Einkünfte zu pauschalieren, wenn dies aus volkswirtschaftlicher Sicht zweckmäßig ist oder die Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 34c I EStG besonders schwierig ist.
Nach dem Pauschalierungserlass werden bestimmte unternehmerische Einkünfte pauschal mit 25 % Einkommensteuer besteuert. Da der Körperschaftsteuersatz seit der Unternehmensteuerreform nur noch 15% beträgt, gilt der Pauschalierungserlass nicht mehr für die Körperschaftsteuer.
Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalierungserlasses ist zunächst, dass kein DBA mit dem ausländischen Staat besteht. Die pauschale Besteuerung ist grundsätzlich in den folgenden Fällen möglich:
- Einkünfte aus einer im Ausland befindlichen Betriebsstätte (getrennte Aufzeichnung der Einkünfte der Betriebsstätte notwendig),
- Einkünfte aus einer ausländischen Mitunternehmerschaft (weitere Voraussetzungen),
- bestimmte selbstständige Einkünfte.
Der Pauschalierungserlass ist nur bei aktiven ausländischen Tätigkeiten anwendbar und der Erlass schließt explizit die Anwendbarkeit der Pauschalierung für Einkünfte aus Waffengeschäften aus.
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