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Internationales Steuerrecht für Bibus - Betroffene Verluste

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Betroffene Verluste

Folgende Verluste sind von § 2a EStG betroffen:

  • Verluste aus einer im Ausland belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 EStG),

  • Verluste aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätte (§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG)

    • mit gewissen Ausnahmen nach § 2a II 1, 1. HS EStG für aktive Betriebsstätten,
       

  • Verluste aus der Teilwertabschreibung, Veräußerung, Entnahme, Auflösung oder Kapitalherabsetzung bei Anteilen an ausländischen Körperschaften, sofern die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören (§ 2a Abs. 1 Nr. 3 EStG),

  • Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 EStG (§ 2a Abs. 1 Nr. 4 EStG),

  • Verluste aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat (§ 2a Abs. 1 Nr. 5 EStG),

  • Verluste aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausländischen Staat belegen sind (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 lit. a EStG),

  • (Grundsätzlich) Verluste aus der Vermietung oder der Verpachtung von Schiffen, wenn die Einkünfte daraus nicht tatsächlich der inländischen Besteuerung unterliegen (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 lit. b EStG),

  • Verluste infolge Teilwertabschreibung, Veräußerung oder Entnahme eines zum Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer inländischen Körperschaft sowie Verluste i.S.d. § 17 EStG aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Anteils an einer inländischen Körperschaft (§ 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Die Rückausnahme für aktive gewerbliche Betriebsstätten führt also dazu, dass die ausländischen Verluste mit positiven Einkünften verrechnet werden können (denn die Beschränkung des §2a EStG gilt nicht) und so direkt die deutsche Einkommensteuer mindern.