Gar nicht angewendet werden (Ausnahmen bilden die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer) die Vorschriften über (§50 I 3 EStG):
Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (§ 4f EStG),
Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a EStG),
Sonderausgaben (§ 10 I, Ia Nr. 1, 3, 4, II - VI EStG),
- Zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG)
Sonderausgaben - Pauschbetrag (§ 10c EStG),
Freibetrag bei Betriebsveräußerung und -aufgabe, (§ 16 IV EStG),
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
Berücksichtigung von Kindern (§ 32 EStG),
Verwitwetensplitting und Gnadensplitting (§ 32a VI EStG),
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33b EStG)
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
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