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Einkommensteuer für Bibus - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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Einkommensteuer für Bibus

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende begünstigt die steuerliche Situation der sog.  „echten“ Alleinerziehenden. Diese können, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 VI EStG oder Kindergeld zusteht, einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 € (§ 24b II EStG) im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b I 1 EStG). Wichtig ist also, dass der alleinstehende Steuerpflichtige mindestens ein Kind im Sinne des § 32 I EStG in seinem Haushalt wohnen hat, dies bedeutet ein leibliches oder angenommenes Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind. Die Haushaltsgemeinschaft muss in einer gemeinsamen Wohnung gebildet werden, zusätzlich muss dem Alleinstehenden für das Kind Kindergeld oder ein Freibetrag für das Kind zustehen. Dass das Kind zum Haushalt des Alleinstehenden zugehörig ist, ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24b I 2 EStG). Sollte das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet sein, dann steht der Entlastungsbetrag nur demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Normalerweise ist dies derjenige, der das Kindergeld erhält. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige alleinstehend sein, dies bedeutet im Sinne des § 24b EStG, dass

  • die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nicht erfüllt sind oder dass man verwitwet ist und
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet, es sei denn, dass für diese andere volljährige Person ein Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag nach § 32 VI EStG zusteht, was nichts anderes bedeutet, als dass die Person steuerlich noch als Kind berücksichtigt wird, oder wenn die andere Person Grund-, Wehr- oder Zivildienst leistet oder als Entwicklungshelfer tätig ist.

Nicht alleinstehend, sondern in einer Haushaltsgemeinschaft lebend, liegt vor, wenn man mit einer anderen Person zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet. Dies wird gesetzlich vermutet, wenn in der Wohnung eine weitere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften und den eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt diese Vermutung als nicht widerlegbar. Schädliche Haushaltsgemeinschaften sind also:

  • eheliche und eheähnliche Gemeinschaften,
  • eingetragene Lebenspartnerschaften,
  • Wohngemeinschaften mit volljährigen Kindern, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag besteht,
  • Wohngemeinschaften mit anderen Verwandten, z.B. Großeltern oder Geschwistern.

Hiervon existiert wiederum eine Ausnahme, denn wenn eine pflegebedürftige Person im Haushalt lebt, so wird diese „je nach Grad der Pflegebedürftigkeit“ nicht als an der Haushaltsführung beteiligt angesehen. So geht man z.B. davon aus, dass bei behinderten Personen, bei denen ein Schweregrad an Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind, sich diese tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen können. Aus einem Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person wird demnach ab dieser Pflegebedürftigkeit keine schädliche Haushaltsgemeinschaft. Sollten die Voraussetzungen zur Gewährung eines Entlastungsbetrags der Alleinerziehenden nur zeitweise vorliegen, dann besteht der Anspruch auch nur anteilig für die Monate des Vorliegens der Voraussetzungen.