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Einkommensteuer für Bibus - Pauschale Abzugsbeträge

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Einkommensteuer für Bibus

Pauschale Abzugsbeträge

Bei Behinderten, Hinterbliebenen und Pflegepersonen können an Stelle der Aufwendungen nach § 33 EStG Pauschbeträge nach § 33b EStG abgezogen werden, und zwar:

  • Behindertenpauschbetrag (§ 33b I-III EStG),
  • Hinterbliebenenpauschbetrag (§ 33b IV EStG) und
  • Pflegepauschbetrag (§ 33b VI EStG).

Der Behindertenpauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Die Pauschbeträge erhalten lediglich behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25 % (§ 33b II Nr. 2 EStG). Wenn Personen Hinterbliebenenbezüge nach § 33b IV 1 Nr. 1-4 EStG zustehen, erhalten sie einen Pauschbetrag von 370 € (Hinterbliebenenpauschbetrag). Einen Pflegepauschbetrag nach § 33b VI EStG erhält ein Steuerpflichtiger, wenn er durch die häusliche Pflege einer hilflosen Person belastet ist. Vorausgesetzt wird hierbei allerdings, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen wie z.B. aus der Pflegeversicherung erhält. Hilflos ist eine Person im Sinne des § 33b VI 2-3 EStG dann, wenn sie für eine Reihe von häuslich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b VI 3 EStG). Wenn sich im Laufe eines Kalenderjahres der Grad der Behinderung verändert bzw. eine Behinderung eintritt oder eine Behinderung wegfällt, so ist stets der Pauschbetrag nach dem Höchstbehinderungsgrad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Eine zeitanteilige Berücksichtigung im Rahmen einer Zwölftelung ist nicht vorzunehmern, ebensowenig beim Hinterbliebenen- und beim Pflegepauschbetrag (R 33b EStR). Schließlich können Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebenenpauschbeträge oder Pflegepauschbeträge auch mehrfach gewährt werden, nämlich dann, wenn mehrere Personen diese Voraussetzungen erfüllen, bzw. wenn ein und dieselbe Person die Voraussetzungen für mehrere Pauschbeträge erfüllt (R 33b I EStR).