Der Jahresabschluss ist unter der Prämisse der Unternehmensfortführung (= Going Concern) aufzustellen (IAS 1.25 – IAS 1.26). Die Bedeutung dessen sieht man z.B. in der Bewertung von Vermögenswerten.
Beispiel
Die Bewertung des OHP erfolgt unter Anwendung des Prinzips der Unternehmensfortführung so, als würde man die Unternehmen weiterbetreiben und also den Gegenstand auch volle vier Jahre nutzen. Der OHP wäre damit am 31.12.01 mit
RBW01 = AK – AB00 – AB01
= 1.000 – 250 – 250
= 500 €
zu bewerten.
Wenn nicht nach Going Concern, sondern vielmehr nach dem Zerschlagungswert bewertet würde, so wäre der Projektor allerdings mit 300 € zu bewerten, denn dies ließe sich am 31.12.01 noch erzielen. Würde die Unternehmung also am Ende des Jahres 01 aufgelöst (= zerschlagen), so wäre eine Zerschlagungsbilanz aufzustellen.
Ein Abschluss ist nach IFRS unter drei Voraussetzungen nicht (!) nach dem Fortführungsprinzip zu erstellen (IAS 1.25):
wenn das Management beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder
wenn das Management beabsichtigt, das Geschäft einzustellen oder
keine realistische Alternative mehr hat, als so zu verfahren.
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