Methode
Nach Durchsicht dieses Kapitels sollen Sie Sinn und Zweck des Anhangs in der internationalen Rechnungslegung verstanden haben.
Der Anhang zum IFRS-Abschluss nimmt im Wesentlichen drei Aufgaben wahr:
- Erläuterungsfunktion (IAS 1.112 a i. V. m. IAS 1.117 – 1.124): Der Anhang soll Angaben zur Vorgehensweise der Abbildung von Sachverhalten in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung enthalten; hierzu zählen Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die besonderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
- Entlastungsfunktion (IAS 1.112 b): Die Entlastungsfunktion des IFRS-Anhangs besteht darin, dass der Anhang Informationen aufnimmt, deren Offenlegung von den IAS/IFRS gefordert werden, die aber in den anderen Abschlussbestandteilen nicht enthalten sind (Wahlpflichtangaben des Anhangs).
- Ergänzungsfunktion (IAS 1.112 c): Hiernach hat der Anhang zusätzliche Informationen zu liefern, die nicht in den anderen Teilen des Abschlusses gem. IAS 1.10 enthalten sind, die jedoch für das Verständnis des Abschlusses insgesamt Relevanz haben. Eine eigenständige Korrekturfunktion enthält der Anhang nach IFRS nicht, da in den äußerst seltenen Fällen, in denen die IFRS-Rechnungslegungsnormen nicht zur Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes führen, grundsätzlich die Darstellungen in Bilanz, Gesamtergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung sowie hieraus folgend der Eigenkapitalveränderungsrechnung entsprechend anzupassen sind (IAS 1.19 f.). Allein in den Fällen, in denen bindende landesrechtliche Regelungen einer solchen Durchbrechung von IFRS-Rechnungslegungsnormen entgegenstehen, hat der Anhang nach IFRS eine Korrekturfunktion (IAS 1.23). In diesen Fällen hat der Bilanzierende im Anhang u. a. zusätzliche Erläuterungen zugeben, damit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erreicht werden kann.
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