Bei Angaben des Anhangs gilt es, eine systematische Darstellung zu erreichen, in der jeder Posten in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung und der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals einen Querverweis auf sämtliche dazugehörende Informationen im Anhang aufweisen und enthalten muss. Die wesentlichen und grundsätzlichen Inhalte, die im Anhang erscheinen müssen, werden in IAS 1 (Presentation of Financial Statement), der sogenannten Darstellung des Abschlusses) bestimmt.
Inhalt des Anhangs:
Grundlagen der Aufstellung
Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Angabepflichten nach einzelnen Standards
Angabe von Zusatzinformationen.
Bezüglich der Grundlagen der Aufstellung ist beispielsweise die Angabe der verwendeten Standards zu nennen, wobei insbesondere geänderte Vorschriften, deren vergangene Anwendung vom IASB empfohlen wird, sie jedoch erst zukünftig verbindlich werden, primär beachtet werden müssen. Für deutsche IFRS-Anwender sind Besonderheiten zu beachten, da die europäische Union vereinzelte Standards nicht oder nur teilweise akzeptiert und ihr darüber hinaus eine bestimmte Zeit eingeräumt werden muss, bis sie Standards anerkennt.
Bezüglich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gilt es beispielsweise bei Sachanlagen die Abschreibungsmethode, die Nutzungsdauer, die Bewertungsgrundlage und die Abschreibungsprozentsätze anzugeben. Des Weiteren besteht bei Sachanlagen das Erfordernis, die gewählte Methode für die einzelnen Gruppen von Sachanlagen genannt werden, da hier ein Wahlrecht zwischen dem Cost Model und dem Revaluation Modell gegeben ist.
Eine Ergänzung zeigt sich zwischen den Methodenangaben nach IAS 1 und den Angabepflichten nach einzelnen Standards, wobei sich die Angabepflichten am Ende eines Standards unter der Bezeichnung Disclosure (Angaben) befinden.
Die Aufstellung einer Überleitungsrechnung ergibt sich nach IAS 16,73 (e). Darin finden die Veränderungen der Buchwerte der einzelnen Sachanlagen zum Jahresbeginn durch Zugänge, Abgänge, planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sowie Umbuchungen statt. Mit Hilfe dieses Vorgehens erhält man dann die Buchwerte zum Jahresende. Des Weiteren gilt es, Wertsteigerungen im Revaluation Modell sowie Wertaufholungen im Cost Modell nicht zu vernachlässigen. Weiterhin ist eine Überleitungsrechnung bei immateriellen Vermögenswerten vorgesehen bzw. in IAS 38.118 (e) vorgeschrieben.
Durch die Angaben der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gelangen weiterhin Erläuterungen von Ermessensentscheidungen in den Vordergrund. Zu nennen sind hier beispielsweise die Zuordnung von Finanzinstrumenten zu den einzelnen Kategorien nach IAS 39, die für die Bewertung relevant sind, sowie Erläuterungen bezüglich des Ansatzes von Entwicklungskosten, der Berechnung von Nutzungswerten und der Bewertung von Rückstellungen. Um Manipulationen zu vermeiden bzw. zu verringern, helfen Begründungen der Unternehmen bezüglich ihrer Entscheidungen, welchen Ansatz und welche Bewertung sie für die Bilanzposten wählen. Auf Grundlage dessen wird eine Bilanzierung für Dritte transparenter.
Bezüglich der Angabe von Zusatzinformationen sind beispielsweise Hinweise auf mögliche zukünftige finanzielle Belastungen, die sich auf Grundlage des Jahresabschlusses nicht direkt ergeben, zu nennen. Als Beispiel lässt sich an dieser Stelle die Angabe von Contingent Liabilities (Eventualschulden) erwähnen, welche zukünftig eine finanzielle Belastung bedeuten können.
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