IAS 1.106 schreibt für die Eigenkapitalveränderungsrechnung folgende Postenangaben zwingend vor:
- Gesamtergebnis, aufgeteilt nach dem auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallenden Anteil und dem auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallenden Anteil,
- Auswirkung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der Berichtigung wesentlicher Fehler (getrennt nach jeder Eigenkapitalkomponente),
- Überleitungsrechnung der Buchwerte jeder Kategorie des Eigenkapitals vom Beginn zum Ende der Berichtsperiode, die zumindest das Periodenergebnis, das sonstige Gesamtergebnis (insgesamt)und die Kapitaltransaktionen mit Anteilseignern und Ausschüttungen an Anteilseigner sowie Veränderungen von Eigentumsanteilen an Tochterunternehmen, die keinen Verlust der Beherrschung nach sich ziehen (letzteres nur im Konzernabschluss relevant!), gesondert angibt.
Gemäß IAS 1.106A hat der Bilanzierende das Wahlrecht die Veränderung der einzelnen Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang offenzulegen.
Sofern die Eigenkapitalveränderungsrechnung sämtliche aufgeführten Anforderungen des IAS 1.106 (einschließlich IAS 1.106A) erfüllt und zugleich die Gliederung des Eigenkapitals in der Bilanz als Ausgangsbasis für die Struktur der Eigenkapitalveränderungsrechnung gewählt wird, sind bei Anwendung des IAS 39 zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten folgende Bilanzposten von ihrem Anfangsbestand zum Endbestand einer Berichtsperiode überzuleiten.
Im folgendem werden die vier wesentlichen Rücklagen näher untersucht und beschrieben:
gezeichnetes Kapital
gezeichnetes Kapital – Korrektur (nur par value method)
Kapitalrücklage
Kapitalrücklage auf eigene Aktien (nur par value method)
Gewinnrücklagen
Eigene Aktien (nur cost method)
Bewertungsergebnis aus erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten bei Anwendung des IFRS 9 (bzw. Bewertungsergebnis zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögenswerte bei Anwendung des IAS 39)
Bewertungsergebnis aus dem effektiven Teil des Cashflow-Hedges
Neubewertungsrücklage
Translationsanpassung
Anteile nicht beherrschender Gesellschafter
Die Kapitalrücklage dient dem Zweck der Verlustdeckung und darf für Ausschüttungszwecke nicht aufgelöst werden. Gesetzliche Rahmenbedingungen bei der Auflösung einer Kapitalrücklage zeigen sich im Aktiengesetz § 150 Abs. 3 und § 150 Abs. 4 AktG.
Die gesetzliche Rücklage bildet einen Teil der Gewinnrücklage. Ihre Behandlung, ihr Zweck und ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen der Kapitalrücklage.
Die satzungsmäßige Rücklage ist nur für bestimmte Zwecke geeignet, für die ein regelmäßiger Bedarf unterstellt wird. Die Auflösung dieser Rücklage ist von den Bestimmungen der Satzung abhängig.
Die Auflösung sonstiger Gewinnrücklagen sind zeitlich unbeschränkt und dienen beispielsweise der Ausschüttung zur Zahlung der Dividenden an Aktionäre.
Die Aufstellung einer Eigenkapitalveränderungsrechnung verfolgt das Ziel, die Nachvollziehbarkeit der Entwicklungen der einzelnen Eigenkapitalposten für die Aktionäre zu gewährleisten und zu ermöglichen. Infolgedessen soll eine genaue Darstellung der Eigenkapitalveränderungen sowie seiner Zu- und Abnahmen erreicht werden.
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