Für die Erstellung des Jahresabschlusses gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Um verlässliche Informationen zu liefern, muss auch die Kapitalflussrechung als Teil des Jahresabschlusses allgemein anerkannten Regeln folgen. Der gemeinsamen Zielsetzung aller wichtigen Standards folgend, existieren eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen zur Erstellung von Kapitalflussrechungen.
1. Nachprüfbarkeit
Die Kapitalflussrechung beruht auf den im Rechnungswesen erfassten Geschäftsvorfällen. Deshalb muss sie durch einen sachverständigen Dritten aus diesen Daten ableitbar sein.
2. Wesentlichkeit
Im Interesse von Klarheit und Wirtschaftlichkeit kann auf den Ausweis von Zahlungsvorgängen verzichtet werden, wenn diese von untergeordneter Bedeutung sind und der Informationsverlust damit als unwesentlich angesehen wird.
3. Stetigkeit
Um eine zeitliche Vergleichbarkeit der Zahlungsströme herzustellen, dürfen keine von den Vorperioden abweichenden Kriterien in die jeweiligen Teilrechnungen der Kapitalflussrechnung einfließen.
4. Bruttoprinzip
Eine Saldierung von Ein- und Auszahlungen ist grundsätzlich nicht erlaubt, da sämtliche Zahlungsvorgänge des Unternehmens abgebildet werden sollen.
5. keine Periodisierung
Es dürfen nur die tatsächlichen Zahlungsströme einer Periode ausgewiesen werden. Eine Periodisierung würde die Rechnung verfälschen.
6. Staffelform
Die Kapitalflussrechung soll in der Staffelform abgebildet werden. Die fortlaufende Darstellung einzelner Posten erlaubt die Gliederung nach bestimmten Kriterien und die Bildung von Zwischensummen.
Währungsumrechnungsdifferenzen
Nach IAS 7.25 sind die in Fremdwährung angefallenen Cashflows stets in der funktionalen Währung des Unternehmens zu erfassen. Hierzu ist der Fremdwährungsbetrag des Zahlungsmittelstroms mit dem zum Zahlungszeitpunkt gültigen Umrechnungskurs in die funktionale Währung umzurechnen.
Sofern die additive Methode zur Ableitung der Konzern-Kapitalflussrechnung gewählt wird, kann näherungsweise eine Umrechnung mit Perioden-Durchschnittskursen vertretbar sein. Andere Umrechnungskurse sind keinesfalls zulässig, da Sinn und Zweck der Kapitalflussrechnung die Abbildung der realen Zahlungsmittelströme ist. (Die für die Umrechnung der Kapitalflussrechnung gewählten Umrechnungskurse müssen dabei nicht mit denjenigen übereinstimmen, welche zur Ableitung der Konzernbilanz bzw. Konzern-Gesamtergebnisrechnung Verwendung finden.)
Falls die Konzern-Kapitalflussrechnung nach der derivativen Methode aus der Konzernbilanz abgeleitet wird, so ist eine exakte Ermittlung der Währungseinflüsse ohne Zusatzinformationen nicht möglich. Zwecks Aufstellung der Konzern-Kapitalflussrechnung ist eine separate Umrechnung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen vorzunehmen.
Annähernd stellen die als Erträge oder Aufwendungen aus der Fremdwährungsumrechnung in der Konzern-GuV-Rechnung enthaltenen Umrechnungsdifferenzen einen Korrekturposten bei indirekter Ermittlung des Cashflows ausbetrieblicher Tätigkeit dar. Dagegen sind die erfolgsneutral, als Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses ausgewiesenen Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung konsolidierter Tochterunternehmen und ausländischer Geschäftsbetriebe als Korrektur des Cashflow aus Finanzierungstätigkeit aufzufassen, da bei indirekter Ableitung zunächst sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals – ausgenommen der durch die GuV-Rechnung induzierten Eigenkapitalveränderungen –als Mittelfreisetzung bzw. Mittelverwendung im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit erscheinen.
Änderungen des Konsolidierungskreises
Zunächst ein paar Grundlagen zum Konsolidierungskreis:
Änderungen des Konsolidierungskreises können insbes. auf folgende Ursachen zurückzuführen sein:
- Veränderungen der nach den jeweiligen Konsolidierungsmethoden bisher konsolidierungspflichtigen Konzernunternehmen (z. B. durch Erhöhung oder Verringerung der bisherigen Beteiligungsquote),
- Erwerb von konsolidierungspflichtigen Beteiligungen,
- Verkauf von konsolidierungspflichtigen Beteiligungen,
- erstmalige Einbeziehung nicht konsolidierter Beteiligungen aufgrund des Wegfalls eines Konsolidierungswahlrechts oder
- Entkonsolidierung von Beteiligungen aufgrund eines Konsolidierungswahlrechts.
Nach IAS 7 sind in der Konzern-Kapitalflussrechnung die Cashflows für den Erwerb bzw. aus der Veräußerung von Konzernunternehmen nach der sog. Nettomethode darzustellen. Dies bedeutet, dass der aus einer Akquisition resultierende Zahlungsmittelabfluss bzw. aus einer Desinvestition resultierende Zahlungsmittelzufluss i. H. d. Differenz aus Kaufpreis bzw. Verkaufspreis abzgl. der erworbenen bzw. veräußerten Zahlungsmittel darzustellen ist (IAS 7.42).
In einer Nebenrechnung ist, die mit der Akquisition bzw. Desinvestition einhergehende Veränderung der Bilanzposten separatoffenzulegen (IAS 7.40 d).
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