Die Vorschriften über immaterielle Vermögenswerte finden sich in einem eigenen Standard (IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte). Man unterscheidet (IAS 38.18)
- Definitionskriterien für immaterielle Vermögenswerte und
- Ansatzkriterien,
welche komplett erfüllt sein müssen, damit immaterielle Vermögenswerte vorliegen und, anders ausgedrückt, aktiviert werden müssen.
Die Definitionskriterien (= postenspezifischen Vorschriften) bei immateriellen Vermögenswerten (= intangible assets) sind hier:
Identifizierbarkeit
Verfügungsmacht
künftiger wirtschaftlicher Nutzen.
Die Identifizierbarkeit (IAS 38.12) bedeutet, dass der immaterielle Vermögenswert
separierbar sein muss (IAS 38.12 (a)), oder
aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entstehen muss (IAS 38.12 (b)).
Verfügungsmacht bedeutet, dass ein Unternehmen die Verfügungsgewalt über einen Vermögenswert und dessen Nutzen hat.
Ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen wiederum entsteht insb. dann, wenn durch den immateriellen Vermögenswert künftig Erlöse aus Produktverkäufen erwachsen.
Beispiel
Rudi Ratlos, der Chef-Controller der X-AG, fragt sich, ob das Recht aktiviert werden darf.
Es müssen die allgemeinen und, da es sich bei dem Recht um einen immateriellen Vermögenswert handelt, auch die postenspezifischen Kriterien geprüft werden. Das Recht ist eine Ressource, über die die AG auf Grund vergangener Ereignisse verfügt und von welcher zukünftig der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens erwartet werden darf. Es handelt sich daher um ein Asset, die allgemeinen Kriterien sind erfüllt. Zusätzlich sind die Ansatzkriterien Probability und Reliability erfüllt, da mit mehr als 50 % mit dem Nutzenzufluss gerechnet werden kann (denn die Absatzmöglichkeiten des Assets sind sehr hoch), zusätzlich können die Aufwendungen für das Asset verlässlich geschätzt werden, sie belaufen sich auf 12.000 €.
Die postenspezifischen Kriterien sind sodann zu prüfen. Das Urheberrecht lässt sich von eventuellen anderen Rechten der X-AG eindeutig abgrenzen und ist insofern identifizierbar. Es wird darüber hinaus auch beherrscht, da es gegenüber jedermann gerichtlich durchgesetzt werden kann. Schließlich liegt ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen vor, es wurde bereits ein Vorschuss bezahlt.
Für bestimmte Posten sind im Standard explizite Ansatzverbote vorgeschrieben, nämlich bei
Ausgaben für selbst geschaffene Markennamen, für Drucktitel, für Verlagsrechte und für Kundenlisten, sowie für ihrem Wesen nach ähnlichen Sachverhalten (IAS 38.63) und
Ausgaben für selbsterstellte Geschäfts- und Firmenwerte, Gründungs- und Anlaufkosten, Aus- und Weiterbildungskosten, Werbekosten und Verlegungskosten (IAS 38.69).
Expertentipp
Im Anlagevermögen gilt
- Ansatzwahlrecht bei nicht entgeltlichem Erwerb,
- Ansatzpflicht bei entgeltlichem Erwerb,
- Ansatzpflicht.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Forschungs- und Entwicklungskosten
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Forschungs- und Entwicklungskosten (Grundlagen der IFRS-Rechnungslegung) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach IAS / IFRS (Internationale Rechnungslegung) interessant.