Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung werden bei der Quotenkonsolidierung das Vermögen, die Schulden, die Erträge und Aufwendungen des zu konsolidierenden Joint Ventures nicht vollständig zu 100 %, sondern lediglich in Höhe der Beteiligung des Mutterunternehmens in den Konzernabschluss einbezogen.
Wenn von mindestens zwei Unternehmen (= Partnerunternehmen) ein weiteres Unternehmen (= Gemeinschaftsunternehmen) gemeinschaftlich (!) geführt wird, also von keinem Partnerunternehmen beherrscht wird, so ist grundsätzlich die Quotenkonsolidierung anzuwenden (IAS 31.30) – aber auch die Equity-Methode ist möglich (IAS 31.38).
Beispiel
Weder A noch B kann die C-AG allein führen. Jedes Partnerunternehmen braucht die Zustimmung des jeweils anderen.
Beispiel
Zwar besitzt A die Mehrheit an der C, die Geschäfte werden wegen der Einstimmigkeitsregel allerdings gemeinschaftlich geführt. Folglich liegt keine Beherrschung vor, sondern „lediglich“ eine gemeinschaftliche Führung mit der Folge, dass nicht die Vollkonsolidierung, sondern die Quotenkonsolidierung anzuwenden ist (IAS 31.11).
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