Die Equity-Methode ist ein Rechnungslegungsverfahren zur Bilanzierung von Anteilen an und Geschäftsbeziehungen zu assoziierten Unternehmen und Joint-Ventures im Einzel- und Konzernabschluss.
IAS 31 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch IFRS 11 und IFRS 12 ersetzt. Dies zieht vor allem die Änderung nach sich, dass Joint Ventures nun nach IFRS 11 nach der Equity-Methode und nicht mehr mittels Quotenkonsolidierung zu bilanzieren sind.
Wenn es sich bei dem Einfluss der Mutter auf die Tochter nicht um einen beherrschenden, wohl aber um einen maßgeblichen Einfluss handelt, so besteht keine Verpflichtung des Einzugs nach der Vollkonsolidierung, wohl aber nach der Equity-Methode. Hierfür ist Voraussetzung, dass eine Beteiligung vorliegt. Man spricht insgesamt dann von einem assoziierten Unternehmen.
Merke
Beispiel
Ein Einbezug ist nicht möglich, da zwar eine Beteiligung vorliegt, aber keine einheitliche Leitung. Demnach ist zu prüfen, ob wenigstens die B-GmbH ein assoziiertes Unternehmen der A-AG darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn der Einfluss der A-AG auf die B-GmbH zwar nicht beherrschend, aber maßgeblich ist. Da die Beteiligung der Stimmrechte bei mehr als 20 % liegt, wird dies vermutet.
Beispiel
Im vorliegenden Fall greift die Beteiligungsvermutung nicht. Allerdings liegt bei wichtigen Abnehmer-/Lieferantenverhältnissen trotzdem ein maßgeblicher Einfluss vor. Insofern ist die B-GmbH ein assoziiertes Unternehmen der A-AG, nach der Equity-Methode hat ein Einbezug stattzufinden.
Wenn allerdings die Beteiligung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist, so braucht auch nach der Equity-Methode kein Einbezug stattzufinden.
Für assoziierte Unternehmen existiert die Möglichkeit der Konsolidierung nach der Buchwertmethode.
Die Erstkonsolidierung funktioniert bei der Buchwertmethode folgendermaßen:
Methode
2. Berücksichtige hierbei Neubewertungen und Neuausübungen von Bewertungswahlrechten im Rahmen der Erstellung der Handelsbilanz II.
3. Verteile einen möglichen Konsolidierungsausgleichsposten so weit wie möglich auf die Bilanzpositionen.
4. Ein möglicherweise nicht vollständig aufteilbarer aktivischer KAP bildet den sog. Geschäftswert (= Goodwill).
Beispiel
a) Nach welchen Methoden kann die Erstkonsolidierung der B-GmbH bei der A-AG im Jahre 00 erfolgen?
b) Wie erfolgt die Folgekonsolidierung im Jahr 01?
a) Bei der Buchwertmethode ist zunächst, also bei der Erstkonsolidierung, die Beteiligung mit ihrem Buchwert auszuweisen. Man erhält einen Unterschiedsbetrag, den sog. Konsolidierungsausgleichsposten (KAP) mit der Differenz aus dem Buchwert der Beteiligung und dem anteiligen Eigenkapital der B-GmbH. Dieser ist gesondert in der Konzernbilanz anzugeben oder im Anhang zu vermerken. Man erhält den Unterschiedsbetrag durch die Formel
KAP = Kaufpreis - Anteil · (Kaufpreis - Anteil · Jahresüberschuss).
Im vorliegenden Beispiel erhält man damit
KAP = 1.200.000 – 0,1·(1.200.000 - 0,1·3.000.000)
= 1.200.000 - 0,1·900.000
= 1.200.000 - 90.000
= 1.110.000 €.
Es wurde also ein Aufpreis von 1.110.000 € bezahlt. Teil des Buchungssatzes lautet
Merke
- davon Unterschiedsbetrag 1.110.000 €.
Dieser Konsolidierungsausgleichsposten wird sodann auf die anteiligen (!) stillen Reserven aufgeteilt. Man errechnet
KAP 1.110.000 €
Vorräte 30.000 € (= 10 % von 300.000 €)
abnutzbares Anlagevermögen 10.000 € (= 10 % von 100.000 €)
= Goodwill 1.070.000 €
b) Folgekonsolidierung
In der Folgekonsolidierung werden die aufgeteilten Beträge der Erstkonsolidierung entweder
fortgeführt,
abgeschrieben oder
aufgelöst.
Die Vorgehensweise ist davon abhängig, welchen Positionen sie anfänglich zuordnet worden. Das Vermögen und der Gewinn des Konzerns werden durch diese Maßnahmen beeinflusst, sie sind mit anderen Worten GuV-wirksam. Der Beteiligungswert an assoziierten Unternehmen, der im Rahmen der Erstkonsolidierung gebildet wurde, ist daher bei der Folgekonsolidierung
um anteilige Eigenkapitalveränderungen bei assoziierten Unternehmen zu korrigieren,
hierbei sind ausgeschüttete Gewinne abzuziehen,
weiterhin verringert sich der Konsolidierungsausgleichsposten.
Merke
Zunächst errechnet man die erfolgswirksame Veränderung um den anteiligen Jahresüberschuss als Differenz aus anteiligem Jahreszuschuss und anteiliger Ausschüttung:
Merke
= anteiliger Jahreszuschuss abzgl. anteilige Ausschüttung.
Hier rechnet man folglich
anteiliger Jahreszuschuss (0,1·3.000.000) 300.000 €
abzgl. anteilige Ausschüttung (= 0,1·800.000) 80.000 €
= erfolgswirksame Veränderung
um den anteiligen Jahresüberschuss 220.000 €.
Die Werte aus der Verteilung des Goodwills führt man folgendermaßen fort:
Position | Abschreibung für 01 | Restbuchwert | |
Goodwill | 1.070.000 € | 107.000 € | 963.000 € |
stille Reserven Anlagevermögen | 10.000 € | 2.500 € | 7.500 € |
stille Reserven Umlaufvermögen | 30.000 € | 18.000 € | 12.000 € |
Summe | 1.110.000 € | 127.500 € | 982.500 € |
Nach der Buchwertmethode kalkuliert man
Anschaffungskosten der Beteiligung 1.200.000 €
abzgl. erfolgswirksame Veränderung
des darin enthaltenen Unterschiedsbetrags 127.500 €
zzgl. erfolgswirksame Veränderung um den
anteiligen Jahresüberschuss 220.000 €
= Beteiligungsbuchwert im Jahre 01 1.292.500 €.
Also erscheint in der Konzernbilanz Ende des Jahres 01 der Buchwert der Anteile an assoziierten Unternehmen schließlich mit 1.292.500 €.
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