Ein Tochterunternehmen liegt vor, wenn hierüber eine Beherrschung ausgeübt wird. Beherrschung wiederum bedeutet, dass ein anderes Unternehmen (die sog. Mutter bzw. Muttergesellschaft)
- die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen ausüben kann und
- einer Risikobelastung ausgesetzt ist, weil es Anrechte auf schwankende Renditen aus der Beteiligung hat und außerdem
- die Fähigkeit hat, die Verfügungsgewalt so zu nutzen, dass hierdurch die Höhe der Rendite des Beteiligungsunternehmens beeinflusst wird.
Der IFRS 10 ersetzt insofern die alten Regelungen nach IAS 27.
Hinweis
Der Begriff der Beherrschung wird neu verstanden.
Beherrschung kann insb. durch Stimmrechtsmehrheit ausgeübt werden. Bei der Stimmrechtsmehrheit kommt es darauf an, dass die Mehrheit der Stimmrechte bei der Mutterunternehmung liegt. Es wird insbesondere nicht vorausgesetzt, dass eine Beteiligung oder eine Anteilsmehrheit des Mutterunternehmens vorliegt.
Wenn eine Stimmenmehrheit nicht vorhanden ist, so könnte trotzdem eine Beherrschung und damit die Verpflichtung zur Erstellung einer Konzernbilanz bestehen. Man unterscheidet folgende Möglichkeiten der Beherrschung (trotz fehlender Stimmenmehrheit)
Einflussmöglichkeiten durch Vertrag oder Satzung
Besetzungsmöglichkeiten von Leitungsgremien
Bei den Einflussmöglichkeiten durch Vertrag oder Satzung geht es darum, dass die Mutterunternehmung die Mehrheit der Mitglieder (!) des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Tochterunternehmung besetzen und abberufen kann.
Zusätzlich muss dabei die Mutterunternehmung Gesellschafterstellung bei der Tochter haben. Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass die Mutter durch Kapitalbeteiligung an der Tochter beteiligt ist.
Beispiel
Die X-AG beherrscht die TU-AG direkt. Die drei Kriterien des IFRS 10.7 (a), (b) und (c) sind gegeben.
Beispiel
Die X-AG beherrscht die TU-AG und die TU-AG beherrscht die E-AG, da eine direkte Stimmenmehrheit von über 50 % vorliegt. Allerdings kann die X-AG über die TU-AG auch bei der E-AG ihren Willen durchsetzen. Insofern beherrscht die X-AG die E-AG indirekt.
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