Möglich sind zwei Arten der Bewertung in den Jahren nach der Anschaffung:
Anschaffungskostenmodell (IAS 38.74) und
Neubewertungsmodell (IAS 38.75).
Anschaffungskostenmodell
Beim Anschaffungskostenmodell sind die historical costs die Wertobergrenze. Es erfolgt keine Zuschreibung über die fortgeführten Anschaffungskosten hinaus. Der immaterielle Vermögenswert ist mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzgl. aller kumulierten (planmäßigen) Abschreibungen (= Amortisationen) und Wertminderungsaufwendungen anzusetzen.
Expertentipp
Neubewertungsmodell
Beim Neubewertungsmodell hingegen ist ein Neubewertungsbetrag anzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung (Fair Value aktuell), abzgl. aller kumulierten Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen. Voraussetzung des Neubewertungsmodells ist allerdings, dass ein aktiver Markt vorliegt. Dieser ist charakterisiert durch
homogene Produkte,
auf dem vertragswillige Käufer und Verkäufer
jederzeit gefunden werden und
auf welchem die Preise direkt zur Verfügung stehen.
Wir unterscheiden hier
immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer
finite useful life
immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer
indefinite useful life.
Bei jenen mit unbegrenzter Nutzungsdauer erfolgt keine planmäßige Abschreibung (IAS 38.107).
Expertentipp
Bei den Assets mit begrenzter Nutzungsdauer ist es ähnlich. Man schreibt allerdings planmäßig über die Laufzeit ab und zusätzlich außerplanmäßig, wenn der recoverable amount < Buchwert. Es besteht eine Zuschreibungspflicht (= Wertaufholung) (IAS 38.97).
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