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Bilanz nach IAS / IFRS - Folgebewertung

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Bilanz nach IAS / IFRS

Folgebewertung

Möglich sind zwei Arten der Bewertung in den Jahren nach der Anschaffung:

Anschaffungskostenmodell

Beim Anschaffungskostenmodell sind die historical costs die Wertobergrenze. Es erfolgt keine Zuschreibung über die fortgeführten Anschaffungskosten hinaus. Der immaterielle Vermögenswert ist mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzgl. aller kumulierten (planmäßigen) Abschreibungen (= Amortisationen) und Wertminderungsaufwendungen anzusetzen.  

Expertentipp

Der Ausdruck „fortgeführte“ Anschaffungskosten ist hierbei ein Terminus technikus, dessen Bedeutung oftmals unterschätzt wird. Er bedeutet nämlich Anschaffungskosten abzgl. planmäßiger Abschreibungen (und nur dieser!). Die erfolgten außerplanmäßigen Abschreibungen gehören nicht zu den „fortgeführten“ Anschaffungskosten. Deshalb darf eine einmal erfolgte außerplanmäßige Abschreibung auch nicht bis auf die historischen Anschaffungskosten zurückgenommen werden, sondern eben nur bis auf die Höhe der fortgeführten. Die einmal erfolgten planmäßigen Abschreibungen bleiben also bestehen und werden nicht revidiert.

Neubewertungsmodell

Beim Neubewertungsmodell hingegen ist ein Neubewertungsbetrag anzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung (Fair Value aktuell), abzgl. aller kumulierten Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen.   Voraussetzung des Neubewertungsmodells ist allerdings, dass ein aktiver Markt vorliegt. Dieser ist charakterisiert durch

  • homogene Produkte,

  • auf dem vertragswillige Käufer und Verkäufer

  • jederzeit gefunden werden und

  • auf welchem die Preise direkt zur Verfügung stehen.

Wir unterscheiden hier

  • immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer

    • finite useful life

  • immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer

    • indefinite useful life.

Bei jenen mit unbegrenzter Nutzungsdauer erfolgt keine planmäßige Abschreibung (IAS 38.107).

Expertentipp

Wenn überhaupt, wird also lediglich außerplanmäßig (!) abgeschrieben. Dies erfolgt im Rahmen eines jährlichen Impairment Tests. Es erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung, wenn der recoverable amount < Buchwert. Zudem besteht eine Zuschreibungspflicht.

Bei den Assets mit begrenzter Nutzungsdauer ist es ähnlich. Man schreibt allerdings planmäßig über die Laufzeit ab und zusätzlich außerplanmäßig, wenn der recoverable amount < Buchwert. Es besteht eine Zuschreibungspflicht (= Wertaufholung) (IAS 38.97).