Genauso wie der Abschreibungsbetrag ermittelt sich auch der Zuschreibungsbetrag aus dem Vergleich zwischen Buchwert und erzielbarem Betrag, dessen Berechnung oben dargestellt wurde.
Die Wertaufholung ist begrenzt auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei abnutzbaren Vermögenswerten auf die fiktiv fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (also jenen Wert, der sich ohne eine außerplanmäßige Abschreibung ergeben hätte; IAS 36.117).
Da auch vorübergehende Wertminderungen unter den dargestellten Voraussetzungen abzuschreiben und ggf. wieder zuzuschreiben sind, können sich im Vergleich zum nationalen Bilanzrecht stärkere Gewinnschwankungen ergeben.
Das amerikanische FASB konnte sich nach langer Diskussion nicht dem Konzept in IAS 36 anschließen: Mit der Abschreibung auf den Barwert künftiger Überschüsse werden Zinsen vorweggenommen: Im Laufe der Zeit (Näherrücken der künftigen Überschüsse) steigt der Barwert kontinuierlich an, sodass es eigentlich zur Wertaufholung i. H. d. Zinsen kommt (wirtschaftlich gesehen ein Zinsertrag). Vergleichsweise liegt ein impairment nach US-GAAP nur dann vor, wenn der undiskontierte Gesamtbetrag künftiger Cashflows unter dem Buchwert liegt.
Eine Wertaufholung beim Firmenwert ist nicht zulässig. Eine einmal festgestellte Wertminderung (siehe folgende Kapitel) kann nicht mehr rückgängig gemacht werden; eine Zuschreibung käme der Aktivierung eines selbst erstellten Firmenwerts gleich (IAS 36.124).
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