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Internes Kontrollsystem - Verhältnismäßigkeit

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Internes Kontrollsystem

Verhältnismäßigkeit

Es gilt jedoch in jedem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass ein Tax CMS bei Unternehmen mit einer hohen steuerrechtlichen Komplexität und auch internationaler Geschäftsbeziehungen umfangreicher ausgestaltet sein muss, als bei einem Unternehmen kleiner und mittlerer Größe.

Bei der Betrachtungsweise sollte auch die betriebswirtschaftliche Seite nicht außer Acht gelassen werden. Für die Installation eines Tax CMS ist beginnend mit der Prozessanalyse und deren Aufnahme auch oftmals das (erstmalige) Erkennen von Schwachstellen und nicht optimal vollzogenen Abläufen der Fall. Fraudrisiken können durch eine gezielte Dokumentation minimiert werden. 

Aber auch unter dem Stichwort „Sicherung des Vermögens“ kann das Tax CMS dazu dienen, dass Prozesse aufgenommen, dargestellt und dieses Wissen weitergegeben werden kann. Prozesse sind daher objektiv nachvollziehbar dargestellt. 

Ist kein innerbetriebliches Kontrollsystem implementiert, ist das jedoch ein Indiz für Leichtfertigkeit oder u.U. Vorsatz, so dass ein Anfangsverdacht durchaus begründet erscheint. Daher besteht faktisch kein Wahlrecht zur Einführung eines Tax CMS. 

In dem Urteil vom 09.05.2017 äußert der 1. Strafsenat erstmals zu einem Tax CMS. Denn für die Bemessung einer Geldbuße nach § 30 OWiG ist es bedeutsam, inwieweit ein Unternehmen seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen zu unterbinden und ein effizientes Compliance Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist. 

Mitgliedern des Vorstandes und der Geschäftsführung droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO und der Verletzung der Aufsichtspflicht nach§ 130 AO. Als die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens müssen sie dessen steuerliche Pflichten erfüllen und somit Steuererklärungen vollständig und wahrheitsgemäß gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO nach bestem Wissen und Gewissen i.S.d. § 150 Abs. 2 AO abgeben (§ 149 AO) und später ggf. nach § 153 AO berichtigen. 

Den gesetzlichen Vertretern drohen bei Verstößen gegen diese steuerlichen Pflichten einerseits persönliche Geldbußen und Strafen, aber auch die persönliche zivilrechtliche Inanspruchnahme auf Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass sie trotz Verstößen gegen steuerliche Pflichten des Unternehmens nicht einschreiten und kein Compliance Management einrichten, vgl. Siemens/Neubürger-Entscheidung, LG München I, Urteil vom 10. Dezember 2013, 5 HK O 1387/10. 

Gleiches gilt steuerstrafrechtlich und bußgeldrechtlich für Abteilungsleiter, z.B. Leiter der Steuerabteilung, § 35 AO, § 9 Abs. 2 OWiG. Somit kann durch die Übernahme eines Pflichtenkreises eine strafbewehrte Einstandspflicht nach § 13 Abs. 1 StGB begründet werden. Da demjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind besondere „Sonderverantwortlichkeit“ für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft.
Sofern das Tax CMS als „Kontrollsystem“ auch eine zentrale Verantwortlichkeit der Steuerfunktion für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens voraussetzt, kann dem Steuerabteilungsleiter bei Verstößen gegen diese Pflichten eine Strafbarkeit wegen Unterlassen drohen.