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Körperschaftsteuer für Bibus - Steueraufwendungen

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Körperschaftsteuer für Bibus

Steueraufwendungen

Ebenfalls nicht abziehbar sind nach § 10 Nr. 2 KStG die Körperschaftsteuer, die Kapitalertragsteuer bei einbehaltenen Kapitalerträgen, der Solidaritätszuschlag, die Erbschaftsteuer, die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind sowie die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 V 1 Nr. 1 - 4 und 7 EStG oder des § 4 VII EStG gilt.

Die Gewerbesteuer zählt ab 2008 auch zu den nichtabzugsfähigen Positionen (§ 4 Vb EStG). Allerdings zählt die Lohnsteuer, da sie eine abzugsfähige Betriebsausgabe ist, nicht zu den nichtabzugsfähigen Positionen.

Ebenfalls bei natürlichen Personen sind diese Steuern nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen (§ 12 Nr. 3 EStG), durch § 10 Nr. 2 KStG werden also natürliche und juristische Personen gleich behandelt. Die genannten Steuern sind daher, wenn sie vorher gewinnmindernd berücksichtigt wurden, wieder hinzuzurechnen. Umgekehrt sind auch Erträge aus nicht abziehbaren Steuern wieder rückgängig zu machen. Wenn also zum Beispiel eine Körperschaftsteuerzahlung im Nachhinein wieder erstattet wird - zum Beispiel wegen einer durchgeführten Betriebsprüfung - so ist diese zunächst als Ertrag gebuchte Zahlung wieder rückgängig zu machen. Mit nicht abziehbaren Steuern zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen, also Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder oder Kosten der Vollstreckung, sind ebenfalls nicht abziehbar (R 10.1 II 1 KStR).

Merke

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Von diesem Prinzip der Nichtberücksichtigungsfähigkeit existieren allerdings einige Ausnahmen.

Wenn z.B. eine Kapitalgesellschaft einen Verspätungszuschlag wegen einer eigenen als Schuldnerin abzugebenden Kapitalertragsteueranmeldung zu entrichten hat und diese Kapitalertragsteuer mit Ausschüttungen an ihre eigenen Gesellschafter zusammenhängen, so sind diese als Betriebsausgabe abzugsfähig und werden nicht wieder hinzugerechnet. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich nach § 12 Nr. 3 EStG zwar um nichtabzugsfähige Steuern vom Einkommen handelt, allerdings um nichtabzugsfähige Steuern vom Einkommen der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft.

Darüber hinaus sind Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO steuerpflichtige Einnahmen und werden also nicht wieder abgezogen.

Bei einer Vollverzinsung nach § 233a AO sind geleistete Nachzahlungszinsen nicht abziehbar und also wieder hinzuzurechnen, genauso sind erstattete Nachzahlungszinsen kein Ertrag und also wieder abzuziehen. Wenn hingegen Erstattungszinsen der Körperschaft durch das Finanzamt gezahlt werden, so handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen, werden also nicht wieder abgezogen. Im Gegensatz dazu sind die Hinterziehungszinsen stets nichtabziehbar (§ 4 V Nr. 8a EStG).