Errechnung des zu versteuernden Einkommens der XY GmbH für 2017:
vorläufiger Fehlbetrag | -5.000,00 € |
KSt-Vorauszahlungen 2017 | +9.000,00 € |
SolZ-Vorauszahlungen 2017 | +495,00 € |
Beteiligungserträge AB GmbH | -36.812,00 € |
nicht abziehbare Betriebsausgaben (5 % der Gewinnausschüttung) | +2.500,00 € |
zu versteuerndes Einkommen 2017 | -29.817,00 € |
Nichtansatz des Verspätungszuschlags im Rahmen der Korrekturrechnung.
Nichtansatz des Geschäftsführergehalts im Rahmen der Korrekturrechnung.
Hinweis:
Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (§ 7 I KStG). Was als Einkommen gilt und zu versteuern ist, richtet sich neben den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes im Wesentlichen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 8 I KStG).
Die Steuern vom Einkommen und darauf entfallende Nebenleistungen (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) sind nicht abziehbare Aufwendungen i.S. des § 10 Nr. 2 KStG und sind dem vorläufigen Fehlbetrag daher wieder hinzuzurechnen (vorher wurden sie als Betriebsausgaben erfasst). Für die Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt die Hinzurechnung nicht.
Erträge aus der Beteiligung an der AB GmbH sind nach § 8b I KStG steuerfrei. Im Rahmen des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ist lediglich der Teilbetrag von 36.812 € erfasst worden, so dass auch nur diese Nettodividende aus dem Ergebnis herauszurechnen ist.
Nach § 8b V KStG müssen 5 % der Gewinnausschüttung (Ausschüttungsbetrag netto 36.812 + 12.500 Kapitalertragsteuer + 688 Solidaritätszuschlag = 50.000 € Gewinnausschüttung brutto x 5 % = 2500 €) dem Gewinn hinzugerechnet werden (= nicht abziehbare Betriebsausgaben).
Die bei Ausschüttung einbehaltenen Steuerabzugsbeträge stellen für die XY GmbH Vorauszahlungen auf die eigene Steuerschuld dar.
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