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Körperschaftsteuer für Bibus - Lösung Errechnen des zu versteuernden Einkommens

Kursangebot | Körperschaftsteuer für Bibus | Lösung Errechnen des zu versteuernden Einkommens

Körperschaftsteuer für Bibus

Lösung Errechnen des zu versteuernden Einkommens

Errechnung des zu versteuernden Einkommens der XY GmbH für 2017:

vorläufiger Fehlbetrag

-5.000,00 €

KSt-Vorauszahlungen 2017

+9.000,00 €

SolZ-Vorauszahlungen 2017

+495,00 €

Beteiligungserträge AB GmbH

-36.812,00 €

nicht abziehbare Betriebsausgaben (5 % der Gewinnausschüttung)

+2.500,00 €

zu versteuerndes Einkommen 2017

-29.817,00 €

  • Nichtansatz des Verspätungszuschlags im Rahmen der Korrekturrechnung.

  • Nichtansatz des Geschäftsführergehalts im Rahmen der Korrekturrechnung.

Hinweis:

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (§ 7 I KStG). Was als Einkommen gilt und zu versteuern ist, richtet sich neben den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes im Wesentlichen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 8 I KStG).

Die Steuern vom Einkommen und darauf entfallende Nebenleistungen (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) sind nicht abziehbare Aufwendungen i.S. des § 10 Nr. 2 KStG und sind dem vorläufigen Fehlbetrag daher wieder hinzuzurechnen (vorher wurden sie als Betriebsausgaben erfasst). Für die Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt die Hinzurechnung nicht.

Erträge aus der Beteiligung an der AB GmbH sind nach § 8b I KStG steuerfrei. Im Rahmen des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ist lediglich der Teilbetrag von 36.812 € erfasst worden, so dass auch nur diese Nettodividende aus dem Ergebnis herauszurechnen ist.

Nach § 8b V KStG müssen 5 % der Gewinnausschüttung (Ausschüttungsbetrag netto 36.812 + 12.500 Kapitalertragsteuer + 688 Solidaritätszuschlag = 50.000 € Gewinnausschüttung brutto x 5 % = 2500 €) dem Gewinn hinzugerechnet werden (= nicht abziehbare Betriebsausgaben).

Die bei Ausschüttung einbehaltenen Steuerabzugsbeträge stellen für die XY GmbH Vorauszahlungen auf die eigene Steuerschuld dar.