ZU DEN KURSEN!

Körperschaftsteuer für Bibus - Gewinnausschüttungen

Kursangebot | Körperschaftsteuer für Bibus | Gewinnausschüttungen

Körperschaftsteuer für Bibus

Gewinnausschüttungen

Die Gewinnausschüttungen (= Dividendenerträge) sind grundsätzlich steuerfrei nach § 8b I 1 KStG, jedenfalls ab einer Beteiligungsquote von 10 % (§ 8b IV 1 KStG). Man spricht vom sog. Dividendenprivileg. Es ist hierbei unerheblich, ob diese aus dem Inland oder Ausland stammen und ob es sich um offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen§8b KStG wurde im Zuge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (heutiges Teileinkünfteverfahren) eingeführt. Sinn und Zweck ist es, eine Doppelbelastung von Einkommen zu vermeiden, da das Ergebnis der ausschüttenden Gesellschaft bereits auf dieser Ebene der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegt.

Beachte allerdings, dass fiktiv 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind (§ 8b V 1 KStG). Der § 3c I EStG ist insofern nicht anzuwenden (§ 8b V 2 KStG). Es kommt also insb. nicht auf die tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben an.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Luisa-AG hält 100 % an der Kilian-GmbH. Die Luisa-AG hat der Kilian-GmbH ein Darlehen gewährt und erhält hierfür Zinsen im Jahre 2016 in Höhe von 40.000 €, wovon allerdings 10.000 € als unangemessen zu beurteilen sind.

Die unangemessenen Zinsen in Höhe von 10.000 € sind bei der Kilian-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche das Einkommen der Gesellschaft, also der Kilian-GmbH, nicht mindern darf (§ 8 III 2 KStG).
Die Luisa-AG erhält dementsprechend keine Zinseinnahmen, sondern vielmehr Dividendenerträge. Diese bleiben außer Ansatz bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8b I KStG), allerdings müssen 5 % als fiktive Betriebsausgabe gerechnet werden. Damit müssen also 0,05·10.000 = 500 € hinzugerechnet werden, nachdem 10.000 € vorher abgezogen wurden. 

Damit das Dividendenprivileg gilt, darf folgendes nicht (!) gelten (§ 8b IV 1 KStG): die unmittelbare Beteiligung des Empfängers der Dividende beim auszahlenden Unternehmen muss zu Beginn des Kalenderjahrs unter 10 % gelegen haben. Positiv formuliert: Wenn die Beteiligung weniger als 10% beträgt, sind die sog. Streubesitzdividenden voll steuerpflichtig!

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Luisa-AG hält 8 % an der Kilian-GmbH, welche 20.000 € an die Luisa-AG ausschüttet.

Da die Voraussetzungen des § 8b IV 1 KStG einschlägig sind, gilt das Dividendenprivileg nicht. Die 20.000 € sind im Rahmen der Körperschaftsteuer zu versteuern.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Luisa-AG hält 18 % an der Kilian-GmbH, welche 20.000 € an die Luisa-AG ausschüttet.

Da die Voraussetzungen des § 8b IV 1 KStG nicht einschlägig sind, gilt das Dividendenprivileg. Die 20.000 € sind wieder abzuziehen, da sie vorher als Ertrag (was sie handelsrechtlich sind) gebucht wurden. Allerdings sind 0,05*20.000 = 1.000 € nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und somit zu versteuern. Insgesamt sind daher 19.000 € des Dividendeneinkommens steuerfrei.