Die Gewinnausschüttungen (= Dividendenerträge) sind grundsätzlich steuerfrei nach § 8b I 1 KStG, jedenfalls ab einer Beteiligungsquote von 10 % (§ 8b IV 1 KStG). Man spricht vom sog. Dividendenprivileg. Es ist hierbei unerheblich, ob diese aus dem Inland oder Ausland stammen und ob es sich um offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.
Merke
Beachte allerdings, dass fiktiv 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind (§ 8b V 1 KStG). Der § 3c I EStG ist insofern nicht anzuwenden (§ 8b V 2 KStG). Es kommt also insb. nicht auf die tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben an.
Beispiel
Die unangemessenen Zinsen in Höhe von 10.000 € sind bei der Kilian-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche das Einkommen der Gesellschaft, also der Kilian-GmbH, nicht mindern darf (§ 8 III 2 KStG).
Die Luisa-AG erhält dementsprechend keine Zinseinnahmen, sondern vielmehr Dividendenerträge. Diese bleiben außer Ansatz bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8b I KStG), allerdings müssen 5 % als fiktive Betriebsausgabe gerechnet werden. Damit müssen also 0,05·10.000 = 500 € hinzugerechnet werden, nachdem 10.000 € vorher abgezogen wurden.
Damit das Dividendenprivileg gilt, darf folgendes nicht (!) gelten (§ 8b IV 1 KStG): die unmittelbare Beteiligung des Empfängers der Dividende beim auszahlenden Unternehmen muss zu Beginn des Kalenderjahrs unter 10 % gelegen haben. Positiv formuliert: Wenn die Beteiligung weniger als 10% beträgt, sind die sog. Streubesitzdividenden voll steuerpflichtig!
Beispiel
Da die Voraussetzungen des § 8b IV 1 KStG einschlägig sind, gilt das Dividendenprivileg nicht. Die 20.000 € sind im Rahmen der Körperschaftsteuer zu versteuern.
Beispiel
Da die Voraussetzungen des § 8b IV 1 KStG nicht einschlägig sind, gilt das Dividendenprivileg. Die 20.000 € sind wieder abzuziehen, da sie vorher als Ertrag (was sie handelsrechtlich sind) gebucht wurden. Allerdings sind 0,05*20.000 = 1.000 € nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und somit zu versteuern. Insgesamt sind daher 19.000 € des Dividendeneinkommens steuerfrei.
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