ZU DEN KURSEN!

Konzernbilanz nach Handelsrecht - Konsolidierungsarten

Kursangebot | Konzernbilanz nach Handelsrecht | Konsolidierungsarten

Konzernbilanz nach Handelsrecht

Konsolidierungsarten

Aufgabe:

Die K-AG hält 50 % an der Z-AG. In der Satzung der Z-AG ist festgehalten, dass die K-AG stets die Mehrheit des Vorstands besetzen kann.

Die K-AG hat außerdem 40 % der Stimmen an der X-AG und 80 % der Stimmen an der F-AG, die ihrerseits wiederum 15 % der Stimmen an der X-AG hält.

Welche Konsolidierungen sind vorzunehmen? Welche Methoden sind anzuwenden?

Vertiefung

Hier klicken zum Ausklappen
Lösung:

Die K-AG beherrscht die Z-AG nicht über § 290 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 HGB, wohl aber über § 290 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Nr. 2 HGB.

Die F-AG wird beherrscht über die Mehrheit der Stimmrechte, also über § 290 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 HGB.

Die X-AG wiederum wird nicht direkt beherrscht, weil die Stimmrechte in direkte Beziehung lediglich bei 40 % liegen, allerdings kann die K-AG über die 15 % verfügen, die die F-AG an der X-AG hält, denn die K-AG hält ja die Mehrheit an der F-AG. Deshalb wird mittelbar (!) ein beherrschender Einfluss der Klug-AG an der X-AG ausgeübt, § 290 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 HGB.

Insgesamt muss die K-AG einen Konzernabschluss erstellen, der sie selbst, die Z-AG, die X-AG und die F-AG umfasst. Dies muss nach der Erwerbsmethode geschehen.