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Körperschaftsteuer für Bibus - Zinsschranke

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Körperschaftsteuer für Bibus

Zinsschranke

Warum wurde die Zinsschranke eingeführt?

Zunächst einmal macht es Sinn, sich die Regelung des § 4h EStG im Gesetz anzuschauen und durchzulesen. Schon nach kurzer Lektüre fällt auf, dass diese Regelung sehr komplex und auch für die Praxis schwer zu handhaben ist.

Warum wurde diese Regelung überhaupt eingeführt? Grund für die Beschränkung des Zinsabzugs sind sogenannte Leverage-Buy-Outs ("LBOs"), d.h. der Käufer einer Gesellschaft finanziert den Kaufpreis zu einem hohen Teil durch Fremdkapital. Durch eine Verschmelzung der fremdfinanzierten Käufergesellschaft mit der gekauften Gesellschaft oder durch Bildung einer Organschaft zwischen diesen beiden Gesellschaften erreicht man, dass die Zinsaufwendungen mit den operativen Einkünften der gekauften Gesellschaft verrechnet werden und somit in Summe weniger oder keine Steuern mehr zahlt.

Bis zur Unternehmensteuerreform (wirksam ab VZ 2008) gab es deshalb in § 8a KStG a.F. eine Regelung zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung, die den Zinsabzug bei Gesellschaften beschränkte, wenn eine bestimmte Eigenkapital/Fremdkapital-Quote nicht erreicht wurde. Diese Regelung galt jedoch nur für Zinsen, die an Gesellschafter gezahlt wurden, so dass Zinsen an Dritte (wie Banken) weiterhin unbeschränkt abziehbar waren. Der deutsche Gesetzgeber entschloss sich daher ab 2008 die Zinsschranke einzuführen (in Anlehnung an die US-amerikanische Regelung), welche die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen unabhängig vom Gläubiger regelt.

Grundgedanke der Zinsschrankenregelung

Die Zinsschranke knüpft die Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen an das sogenannte verrechenbare EBITDA des Betriebs, d.h. je besser das Ergebnis der Gesellschaft, desto mehr Zinsaufwendungen können abgezogen werden. Zinsaufwendungen können grundsätzlich in Höhe der Zinserträge abgezogen werden, darüber hinaus jedoch nur in Höhe von 30% des EBITDAs ("verrechenbares EBITDA"). Vorsicht: Das EBITDA ist für Zwecke der Zinsschranke nach den Vorschriften des §4 h EStG zu ermitteln und ist nicht gleich dem handelsrechtlichen EBITDA!

Die Umkehrseite der Medaille ist, dass man bei einem schlechten Ergebnis wenig bis gar keine Zinsaufwendungen abziehen kann. 

Nichtabziehbare Zinsaufwendungen werden als Zinsvortrag festgestellt und können unbegrenzt in den nächsten Jahren genutzt werden, sofern das zukünftige verrechenbare EBITDA enstprechenden Spielraum lässt. Sofern ein Betrieb ein höheres verrechenbares EBITDA als Nettozinsaufwendungen hat, kann auch das EBITDA in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. 

Wir stellen in den folgenden Texten und Videos die Vorgehensweise der Zinsschranke vor und gehen auf die "Ausnahmetatbestände", d.h. auf Fälle, in denen die gesamten Zinsaufwendungen ohne Beschränkung abzugsfähig sind ein.