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Körperschaftsteuer für Bibus - Vorgehensweise bei der Zinsschranke

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Körperschaftsteuer für Bibus

Vorgehensweise bei der Zinsschranke

Durch den ins EStG neu eingefügten § 4h EStG wird der Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen betragsmäßig begrenzt. Die Zinsschranke gilt gemäß § 8a I 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenUm es direkt vorweg zu nehmen: Es kommt meistens lediglich zu einer Berücksichtigung der Zinsaufwendungen in einer anderen Periode, nicht hingegen zu einer endgültigen Nichtbeachtung von Zinsaufwendungen. Lediglich bei einem schädlichen Anteilserwerbs im Sinne des § 8c KStG geht ein Zinsvortrag komplett oder teilweise verloren.

Die Anwendung der Zinsschranke vollzieht sich nach folgender Methode:

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen1. Liegen Ausnahmetatbestände vor?
a) Liegt der negative Zinssaldo unter 3.000.000 €?
b) Liegt eine Konzernzugehörigkeit nicht vor?
c) Ist die betriebliche Eigenkapitalquote gleich der Konzerneigenkapitalquote?
Ist die Antwort bei einer der Fragen a), b), c) ein „Ja“, so ist die Zinsschrankenregelung des § 4 h EStG nicht anzuwenden. Fahre also nur fort, wenn die Antwort auf die Fragen a), b) und c) jeweils „nein“ ist.
2. Berechne den Zinssaldo = Zinsaufwendungen – Zinserträge.
Jene Zinsaufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig, die unterhalb der Zinserträge liegen. Beachte zusätzlich, dass sowohl bei Zinserträgen als auch bei den Zinsaufwendungen gewisse Positionen nicht angesetzt werden dürfen.
3. Berechne das steuerliche EBITDA durch folgende Schritte:
Steuerliches Ergebnis
(vor Anwendung der Zinsschranke)
+ negativer Zinssaldo
+ Abschreibungen für
a) GWG unter 150 €
b) Pauschalabschreibungen für Vermögensgegenstände zwischen 150 € und 1.000 €
c) allgemeine Abschreibungen nach § 7 EStG
= steuerliches EBITDA.
4. Berücksichtige bei Anwendung der Zinsschranke lediglich einen Anteil von 30 % des steuerlichen EBITDA als sofort abzugsfähige Zinsaufwendung. Trage den Rest, also den nicht abzugsfähigen Teil der Zinsaufwendung, in die nächsten Perioden vor.