Die rechtliche Konsequenz einer Organschaft ist, dass die Organgesellschaft als eine Betriebstätte des Organträgers gilt. Die Organschaft ermittelt ihren Gewerbeertrag eigenständig, hiernach wird dem Organträger dieser Gewerbeertrag zugerechnet, damit der Gewerbesteuermessbetrag errechnet werden kann (R 2.3 GewStR). Die Fiktion einer Betriebsstätte bedeutet hingegen nicht, dass Organträger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen gelten (R 2.3 I 3 GewStR).
Die gewerbesteuerliche Organschaft ist ab dem Erhebungszeitraum 2002 komplett mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft identisch. Voraussetzungen sind (§ 2 II 2 GewStG):
- finanzielle Eingliederung und
- Abschluss und Wirksamwerden eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen einer
- Kapitalgesellschaft (= Organgesellschaft) in ein
- gewerbliches Unternehmen (= Organträger).
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