Grundvoraussetzung für die Bildung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist, dass eine mehrheitliche Beteiligung an der Organgesellschaft
- seit Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft und zusätzlich
- während des ganzen Wirtschaftsjahres
ununterbrochen bestanden haben (§ 14 I Nr. 1 KStG). Gestaltungsmöglichkeiten sind hierbei allerdings dadurch gegeben, dass man ein Rumpfwirtschaftsjahr bei der Organgesellschaft bilden kann. Die Zustimmung durch das Finanzamt hierzu ist in diesem Fall grundsätzlich zu erteilen (R 14.4 III KStR) - die Änderung des Wirtschaftsjahres muss jedoch beantragt werden.
Außerdem muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Zeitjahre abgeschlossen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 I 1 Nr. 3 KStG). Wenn ein wichtiger Grund die vorzeitige Beendigung dieses Vertrags nach sich zieht, so ist dies jedoch unschädlich (§ 14 I 1 Nr. 3 S. 2 KStG).
Beispiel
Zwar besitzt Peter die Mehrheit an der Fridolin GmbH (finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft also gegeben) und der Gewinnabführungsvertrag ist auch im Jahr 2017 nicht nur abgeschlossen, sondern mit der Eintragung auch zivilrechtlich wirksam geworden.
Die Beteiligung von Peter an der Fridolin GmbH besteht schon seit Jahren. Die mehrheitliche Beteiligung besteht somit seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2017 der Fridolin GmbH. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine Organschaft ab dem 01.01.2017 sind daher erfüllt, so dass das Einkommen der Fridolin GmbH in 2017 dem Peter zuzurechnen ist.
Wirksamkeit der Organschaft
Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird (§ 14 I 2 KStG). Es ist damit nicht auf das Wirtschaftsjahr abzustellen, in welchem der Vertrag abgeschlossen wird, sondern vielmehr jenes Jahr, in welchem die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt (R 14.5 I KStR). Erst mit Eintragung des Vertrags im Handelsregister der Organgesellschaft wird der Ergebnisabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam.
Beispiel
a) am 01.05.2016,
b) am 10.01.2017
ins Handelsregister eintragen.
Im Falle a) erfolgt eine Zurechnung des Einkommens der GmbH schon im Veranlagungszeitraum 2016 (und zwar ab dem 01.01.2016). In b) ist erst ab 2017 eine Organschaft gegeben, so dass erst ab 01.01.2017 eine Zurechnung des Einkommens der GmbH bei Peter erfolgt.
Vorsicht ist hier geboten, wenn das Wirtschaftsjahr des Organträgers und das der Organgesellschaft abweicht.
Beispiel
Die A-GmbH hat ein Wirtschaftjahr vom 01.07. - 30.06. Die A-GmbH hält 100% der Anteile an der B-GmbH, welche ein Wirtschaftsjahr vom 01.01. - 31.12. hat. Die A-GmbH und die B-GmbH schließen im Dezember 2016 einen Ergebnisabführungsvertrag, welcher im Februar 2017 im Handelsregister der B-GmbH eingetragen wird. In welchem Wirtschaftsjahr wird das Einkommen der B-GmbH erstmals zugerechnet?
Da der Ergebnisabführungsvertrag in 2017 erst eingetragen (und somit zivilrechtlich wirksam) wurde, erfolgt die erstmalige handelsrechtliche Gewinnabführung der B-GmbH an die A-GmbH am 31.12.2017. Die A-GmbH hat das Wirtschaftsjahr vom 01.07.2016 - 30.06.2017, d.h. die A-GmbH versteuert das Einkommen der B-GmbH im Rahmen der Veranlagung 2017.
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