Der Ergebnisabführungsvertrag muss auf
- mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und
- bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden (R 14.5 II 2 KStR).
Es ist sowohl die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft als auch die Zustimmung des Organträgers notwendig. Darüber hinaus reicht es nicht, dass der Ergebnisabführungsvertrag geschlossen wurde, er muss vielmehr tatsächlich durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung ist lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so z.B. bei Veräußerung oder Umwandlung der Gesellschaft, zulässig (R 14.5 VI KStR).
Methode
Das erzielte Einkommen der Organgesellschaft wird vielmehr dem Organträger zugerechnet und bei diesem versteuert. Es ist ein sofortiger Verlustausgleich innerhalb der Organschaft möglich.
Merke
Beachte das Folgende:
Methode
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