Die Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, den Anteilseignern die Höhe der zurückgewährten Einlagen zu bescheinigen (§ 27 III KStG), d.h. sofern das Einlagekonto als verwendet gilt (vgl. vorheriger Text, muss die Kapitalgesellschaft dem Anteilseigner eine Bescheinigung über die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto ausstellen.) Diese Pflicht kann auch das Kreditinstitut treffen (§ 27 IV KStG).
Merke
Nur, wenn eine solche Bescheinigung vorliegt, werden die Leistungen beim Anteilseigner als steuerfreie Einlagenrückgewähr behandelt. Die Bescheinigung kann nicht nachträglich ausgestellt werden.
Der jeweilige zum Ende des Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt (§ 27 II 1 KStG). Hierbei ist der jeweilige Feststellungsbescheid gleichzeitig die Grundlage für die nachfolgende Feststellung.
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