Merke
Im Zuge des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit beim Finanzamt die Eintragung des insgesamt gemäß § 39a I EStG infrage kommenden Freibetrags zu beantragen.
Die durch das Finanzamt erfolgte Eintragung des Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte gilt als gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage nach § 179 I AO, welche jedoch noch unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht(§ 39 I 4 EStG).
Merke
Ist zuwenig Lohnsteuer einbehalten, wenn zum Beispiel ein Lohnsteuerabzugsmerkmal unzutreffend eingetragen worden ist, muss das Finanzamt in diesem Fall die Zahlung des fehlenden Betrags vom Arbeitnehmer nachfordern. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Fehlbetrag nicht den Betrag von 10 € übersteigt (vgl. § 39a V EStG).
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