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Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit - Ausbildungsbeteiligte und Ausbildungsrahmenplan

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Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit

Ausbildungsbeteiligte und Ausbildungsrahmenplan

Wir unterscheiden im dualen Berufsausbildungssystem folgende Bereiche:

  • Vorrangig privatrechtlicher Teil

    • Dieser stellt die Praxis im Unternehmen dar.

 

  • Vorrangig öffentlich-rechtlicher Bereich

    • Dieser wird durch die Berufsschule, also durch die berufliche Ausbildung dargestellt.

 

Merke

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Das duale System der Berufsausbildung bedeutet, dass Auszubildende neben der Ausbildung im Betrieb, zusätzlich auch am Berufsschulunterricht teilzunehmen haben.

Ausbildungsbeteiligte

Mehrere Personengruppen sind an der Ausbildung beteiligt:

  • Für den praktischen Teil

    • Auszubildende 

    • Ausbildende (Betrieb)

    • Ausbilder oder Ausbilderin (Person)

    • Ausbildungsbeauftragte 

  • Für den theoretischen Teil

    • Berufsschule.


Man lasse sich diesen Satz auf der Zunge zergehen: der ausbildende Betrieb beauftragt den Ausbilder oder die Ausbilderin mit der Ausbildung des Auszubildenden, wobei möglicherweise der Ausbilder oder die Ausbilderin Teilaufgaben der Ausbildung an die ausbildungsbeauftragte Person abgibt.

Anders ausgedrückt: der Ausbilder oder die Ausbilderin (also die Mitarbeitenden des Lehrbetriebs, d.h. des Ausbildenden), übertragen möglicherweise Teilaufgaben auf die ausbildungsbeauftragte Person, welche diese wiederum mit den Auszubildenden realisiert. Ebenso vermittelt der Ausbilder oder die Ausbilderin der auszubildenden Person dessen berufliche Handlungskompetenzen. Die Berufsschule unterrichtet die Auszubildenden und vermittelt diesen die theoretischen Fachkenntnisse neben den praktischen, welche die Auszubildenden beim Ausbildungsbetrieb (dem Ausbildenden) erhält.

Beispiel

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Auszubildender Felix, 19 Jahre, aus Offenbach schließt einen Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb "Klaro-AG" (dem Ausbildenden). Mit der Ausbildung beauftragt ist Herr Alpha (der Ausbilder), der Teile der Ausbildung an Herrn Beta und Frau Gamma, die beiden Abteilungsleitenden der Rechnungswesen- sowie der Marketingabteilung (also die beiden Ausbildungsbeauftragten) abgibt. Für den praktischen Teil der Ausbildung ist also insgesamt die Klaro-AG als Ausbildender Betrieb zuständig. Weiterhin besucht Felix die Berufsschule in Offenbach-Lauterborn, welche die theoretische Ausbildung übernimmt.

Es wird zwischen berufsschulpflichtigen als auch berufsschulberechtigten Auszubildenden unterschieden. Arbeitgebende haben Auszubildende bei der Berufsschule anzumelden, was aus den schulgesetzlichen Regelungen und dem Berufsbildungsgesetz folgt. Arbeitgebende müssen zusätzlich auf den tatsächlichen Schulbesuch hinwirken und die Auszubildenden für die Teilnahme am Unterricht freistellen. Die Schulzeit wird auf die wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet. Die Berufsschule ist insgesamt eine Schulform der berufsbildenden Schulen.

Ausbildungsrahmenplan

Merke

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Die Inhalte der Ausbildung müssen zwischen dem Betrieb und der Berufsschule abgestimmt sein.

  • Die Unterschiede wurden durch eine Reform der beruflichen Bildung hierdurch vermindert, dass durch die Kultusministerkonferenz ein einheitlicher Kernbereich geschaffen wurde.

  • Dieser ist mit Zielen und Inhalten der Ausbildungsrahmenpläne übereinstimmend. Hierdurch wurde der verbindliche Rahmenlehrplan für die Lehrpläne eines einzelnen Bundeslandes geschaffen.

Alle Auszubildenden erhalten mit Aufnahme der Ausbildung ein Exemplar der Ausbildungsordnung als auch des zugehörigen Ausbildungsrahmenplans, deshalb sollten die Ausbildenden:

  • Sich regelmäßig während der Ausbildung mit den Fertigkeiten, den Kenntnissen als auch den Fähigkeiten, welche im Berufsbild genannt werden, vertraut machen.

  • Sich außerdem mit den Prüfungsanforderungen und der Gliederung der Prüfung im Vorfeld vertraut machen.

  • Die Ausbildungsordnung enthält die besonderen Rechtsregeln für die Ausbildung der einzelnen Berufe. 

  • Außerdem sind dort auch die Prüfungsanforderungen enthalten.

Im Rahmenlehrplan werden die unterschiedlichen Prüfungsanordnungen, Prüfungsfächer und deren Inhalte konkretisiert.


Im Folgenden werden die schon mehrfach besprochenen Personengruppen nochmals ausführlich erläutert, nämlich die Beteiligten und Mitwirkenden an der Ausbildung.

Wir unterscheiden zwischen:

Ausbildenden nach § 10 BBiG

  • Ausbildende sind die Arbeitgebenden, welche Auszubildende einstellen. Ausbildende schließen den Ausbildungsvertrag ab.

  • Weiterhin sind Ausbildende dafür verantwortlich, dass Auszubildende die notwendigen Handlungsfähigkeiten des Berufs erlangen und dafür, dass die Ausbildung durchgeführt wird.

  • Ausbildende können dies entweder selbst durchführen bzw. einen Ausbilder oder eine Ausbilderin beauftragen.

Ausbilder und Ausbilderin nach § 28 II BBiG

  • Der Ausbilder oder die Ausbilderin ist, wie oben schon angedeutet, für die Berufsausbildung und ihre Durchführung verantwortlich. Sie übernehmen diese Aufgaben aber lediglich vom Ausbildenden (es sei denn, Ausbildende und Ausbilder oder Ausbilderin sind identisch, was durchaus sein kann).

  • Um Ausbilder oder Ausbilderin sein zu dürfen, müssen nach dem Berufsbildungsgesetz folgende Kriterien erfüllt werden:

    • Fachliche Eignung

      • Fachlich geeignet ist eine Person dann, wenn sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse als auch Fähigkeiten besitzt und eine angemessene Berufspraxis nachweisen kann.

      • Zusätzlich muss sie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse haben und außerdem die Abschlussprüfung in einer Fachrichtung bestanden haben, welche dem Ausbildungsberuf entsprechen.

      • Die fachliche Eignung muss durch eine Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung nachgewiesen werden (§ 4 AEVO).

    • Persönliche Eignung

      • Die persönliche Eignung ist nicht positiv im Berufsbildungsgesetz definiert, sondern lediglich negativ. D.h. konkret, dass, in § 29 BBiG, festgelegt ist, wer diese persönliche Eignung nicht besitzt.

      • Im Umkehrschluss bedeutet das, dass diejenige Person, die nicht die negative Abgrenzung erfüllt, folglich persönlich geeignet ist.

      • Eine Person ist aus persönlicher Sicht als Ausbilder oder Ausbilderin nicht geeignet, wenn die Person für bestimmte Straftaten verurteilt wurde, Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt bzw. schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.

      • Eine zuständige Stelle überwacht die persönliche als auch fachliche Eignung von Ausbildern und Ausbilderinnen.

Ausbildungsbeauftragten nach § 28 III BBiG

  • Der Ausbilder oder die Ausbilderin überträgt entweder einzelne Ausbildungsaufträge bzw. ganze Ausbildungsbereiche an eine ausbildungsbeauftragte Person. Vorteil hiervon ist, dass Auszubildende unterschiedliche Arbeitsplätze als auch unterschiedliche Abteilungen kennenlernen können.

  • Ausbildungsbeauftragte vermitteln ihre Kenntnisse und Fertigkeiten und sind allerdings nicht für die Ausbildung direkt verantwortlich.

  • Der Ausbildungsbetrieb muss garantieren, dass in jedem Ausbildungsberuf eine Ausbildungsordnung vorliegt. Hieraus müssen die unterschiedlichen Kenntnisse als auch Fertigkeiten, welche vermittelt werden sollen, hervorgehen. Die konkrete Ausbildung hat nach dem sog. Ausbildungsplan zu erfolgen.

Auszubildenden nach § 13 BBiG

  • Die auszubildende Person hat sich, nach § 13 BBiG, darum zu bemühen, Fertigkeiten und Kenntnise zu erwerben, die für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.