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Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit - Durchführung der Ausbildung

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Wir gehen in diesem Kapitel auf folgende Themen ein:

  • Ausbildungsmethoden

  • das Führen und Erstellen des sog. Berichtshefts

  • Ausbildungsvertrag 

  • Prüfungsvorbereitung- und teilnahme.

Ausbildungsmethoden

 

Wir unterscheiden bei den Ausbildungsmethoden unterschiedliche Unterweisungstechniken:

  • Vormachen

    • Beim Vormachen wird bis zur Vollendung der Arbeit gezeigt, wie eine Arbeit zu vollziehen ist.

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Es wird bspw. gezeigt, wie eine kalte Platte für ein kaltes Buffet anzurichten ist.

  • Vorführen

    • Hier wird dem Auszubildenden ein konkreter Arbeitsvorgang gezeigt und erklärt.

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Das Zubereiten eines Gerichts in einer Ausbildung zum Koch.

  • Vorzeigen

    • Dies bedeutet, dass geeignete Werkzeuge bzw. Maschinen oder Rohstoffe gezeigt werden.

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Das Vorzeigen einer Tischkreissäge.

  • Besichtigen

    • Dies impliziert bereits, dass ein Vorzeigen oder Vorführen in der nötigen Umgebung nicht möglich ist, weshalb eine Exkursion erforderlich ist.

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Die Lagerhaltung von Wein lässt sich durch eine Besichtigung erklären.

Erstellung eines Berichtshefts

Als Ausbildungsnachweis muss eine auszubildende Person ein Berichtsheft über die Berufsausbildung führen. Wir gehen auf Folgendes ein:

  • Formaler Hintergrund

    • Hierzu ist zu sagen, dass in allen Berufen der dualen Ausbildung das Führen eines Berichtshefts als schriftlicher Ausbildungsnachweis vorgeschrieben ist.

 

  • Pädagogischer Hintergrund

    • Das Berichtshefts bedeutet, dass die auszubildende Person dazu angehalten wird, aus ihrer Sicht den erreichten Ausbildungsstand zu dokumentieren bzw. zu reflektieren.

 

  • Inhalt

    • Im Berichtsheft soll es zu einer Dokumentation der Inhalte als auch des Verlaufs der Ausbildung kommen.

    • Insbesondere sollen die an der Ausbildung beteiligten Personen, also die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen, so einen Nachweis der Ausbildung erhalten.

 

  • Bedeutung für die Prüfung

    • Hierzu ist zu sagen, dass der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist (§ 43 I Nr. 2 BBiG).

    • Er ist allerdings lediglich Nachweis der ordnungsgemäßen Ausbildung und darf nicht an sich benotet werden.

 

Ausbildungsvertrag

Merke

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Die Hauptpflicht des Ausbildenden (also des Arbeitgebenden) ist gleichzeitig das Recht des Auszubildenden.

  • Hierzu gehört auf der Seite des Ausbildenden die Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten und der Kenntnisse, welche dazu geeignet sind, das Ausbildungsziel zu erreichen.

  • Die auszubildende Person dagegen hat die Pflicht, sich zu bemühen, die Fertigkeiten, aber auch die Kenntnisse zu erwerben, welche sie befähigen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

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Man spricht von einem sog. Austauschverhältnis der Ausbildungspflicht des Ausbildenden als auch der Lernpflicht der auszubildenden Person.

  • Auszubildende haben die Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, sowie die Pflicht, die Zwischenprüfung abzulegen als auch die notwendigen ärztlichen Untersuchungen nachzuweisen.

  • Auszubildende haben außerdem die Pflicht, Sorgfalt gegenüber den betrieblichen Einrichtungen zu wahren und die betriebliche Ordnung zu beachten.

  • Ebenso liegt es in deren Pflicht entsprechend der eigenen Fähigkeiten zu lernen und den Ausbildungsnachweis zu führen.

  • Die Ausbildenden, also die Arbeitgebenden, haben die Freistellung für den Berufsschulunterricht, sowie die Gewährung von Urlaub zu beachten.

  • Gewisse Kompetenzen sollen durch die Ausbildung erreicht werden. Z.B. die Persönlichkeitsbildung, sowie die Entwicklung von Handlungskompetenzen in beruflichen und privaten Situationen (wie z.B. Sozial- und Humankompetenz).

Prüfungsvorbereitung und -teilnahme

Wir gehen auf die folgenden Punkte ein:

  • Anmeldung

    • Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss eine Anmeldung vollzogen werden.

    • Es ist weiterhin möglich, als externe Person an der Abschlussprüfung teilzunehmen (§ 45 BbiG). Hierfür müssen Fertigkeiten, Kenntnisse als auch Fähigkeiten des Ausbildungsberufes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, nachgewiesen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass eine solche Person das 1,5-fache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in jenem Beruf tätig gewesen sein muss, in welchem die Prüfung abgelegt werden soll.

 

  • Freistellung

    • Hierzu ist zu sagen, dass ohne Rücksicht auf das Lebensalter festgesetzt wird, dass alle Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen sind. Dies gilt für Zwischenprüfungen, aber auch für Abschluss- und Wiederholungsprüfungen.

    • Für die Zeit der Freistellung ist Auszubildenden weiterhin die Ausbildungsvergütung des Arbeitgebenden zu bezahlen.

 

  • Abschluss und Verlängerung der Ausbildung

    • Die Auszubildenden werden normalerweise ein Interesse daran haben, ihre Ausbildungen möglichst schnell und möglichst erfolgreich abzuschließen. Allerdings können durchaus Fälle auftreten, in welchen es denkbar sein könnte, die Ausbildungen zu verlängern.

    • Dies könnte bei längerer Unterbrechung der Ausbildungszeit, bspw. wegen eines Verlusts des Arbeitsplatzes bzw. bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung, der Fall sein.

    • Außerdem könnte dies bei längeren Fehlzeiten während der Ausbildung ratsam sein, wenn diese Unterbrechung z.B. durch Krankheit oder durch eine Schwangerschaft hervorgerufen worden sein könnten.

    • Darüber hinaus könnte es sein, dass Auszubildende eine fachliche Schwäche aufweisen und deshalb das Bestehen der Prüfung als nicht wahrscheinlich angesehen wird.