ZU DEN KURSEN!

Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit - Aufgabe: Rechte eines Betriebsrats

Kursangebot | Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit | Aufgabe: Rechte eines Betriebsrats

Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit

Aufgabe: Rechte eines Betriebsrats

Aufgabe:

Stelle nun die Aufgaben und Rechte eines Betriebsrats in Deutschland dar.

Vertiefung

Hier klicken zum Ausklappen
Lösung:

Ein Betriebsrat hat unterschiedliche Aufgaben und Rechte.

  • Allgemeine Aufgaben

  • Informationsanspruch

  • Beratungsanspruch

  • Recht auf Anhörung

  • Recht auf Mitwirkung

  • Recht auf Mitbestimmung

    • Echt

    • Unecht.

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates gehört, sich der Belange der Arbeitnehmenden anzunehmen und darüber zu wachen, dass jene Normen eingehalten werden, welche zugunsten der Arbeitnehmenden gelten. Weiterhin hat er darauf zu achten, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes eingehalten werden, er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Darüber hinaus hat er die Eingliederung von schwerbehinderten, älteren als auch ausländischen Arbeitnehmenden zu fördern. Darüber hinaus bereitet er die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor.

Zum Informationsanspruch des Betriebsrates ist zu sagen, dass dieser durch die arbeitgebenden Instanz über sämtliche Umstände informiert werden muss, deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere Informationen über die Personalplanung. Der Betriebsrat ist hierbei über technische und organisatorische Veränderungen, allerdings auch über gewisse personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung und Kündigung rechtzeitig zu unterrichten.

REGEL:

Unterrichten heißt eben aber auch nur ein Informationsanspruch, nicht ein Mitbestimmungsanspruch.

Der Beratungsanspruch des Betriebsrats geht über einen reinen Informationsanspruch hinaus: hierbei muss der Betriebsrat zum Beispiel beim Bau technischer Einrichtungen oder bei der Änderung von Arbeitsabläufen in eine Beratung einbezogen werden.

REGEL:

Sollten Arbeitgebende das Beratungsrecht nicht beachten oder aber dem Rat des Betriebsrats nicht folgen, so ist die Maßnahme des Arbeitgebenden in beratungspflichtigen Angelegenheiten allerdings nicht allein dadurch unwirksam.

Anhörung bedeutet, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist (§ 102 BetrVG), er kann einer Kündigung bei den in § 102 III BetrVG genannten Gründen widersprechen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitgebende daran gehindert wären, die Kündigung auszusprechen. Sollte der Widerspruch des Betriebsrats berechtigt sein, so müssen Arbeitgebende den gekündigten und aber klagenden Arbeitnehmenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterhin beschäftigen.

Bezüglich der Mitwirkung ist zu sagen, dass bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung oder Umgruppierung von mitarbeitenden Personen der Betriebsrat die Zustimmung verweigern kann. Arbeitgebende dürfen dann die vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführen, können allerdings beim Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch ein Urteil ersetzen lassen.

Bei der echten Mitbestimmung steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu. Maßnahmen werden dann erst durch seine Zustimmung wirksam. Dies umfasst zum Beispiel nachfolgende soziale Angelegenheiten:

  • Mehrarbeit

  • Ausgestaltung des Arbeitsschutzes

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit inklusive Pausen

  • Ausgestaltung des Arbeitsschutzes

  • Sozialeinrichtungen wie Kantinen etc.

  • Betriebliche Weiterbildung.