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Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit

Schutzgesetze

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Folgende Schutzgesetze sollten Sie kennen:

  • Arbeitszeitgesetz

  • Schwerbehindertengesetz

  • Bundesurlaubsgesetz

  • Mutterschutzgesetz

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

 

Das Arbeitszeitgesetz

  • Im Arbeitszeitgesetz geht es maßgeblich um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden.

  • Gesundheitsgefahren und Risiken für die Sicherheit, welche durch zu starke Beanspruchung der Arbeitnehmenden verursacht werden könnten, sind zu vermeiden bzw. mindestens aber zu verringern.

  • Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sollen als Tag der Arbeitsruhe durch das Arbeitszeitgesetz geschützt werden.

  • Die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten sollen innerhalb des Unternehmens verbessert werden.

 


Im Arbeitszeitgesetz befinden sich folgende Regelungen:

 

Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit

  • Zu dieser ist zu erwähnen, dass sie grundsätzlich nicht acht Stunden überschreiten darf. Die Ausnahme besteht darin, dass sie auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit werktäglich innerhalb der Frist von sechs Monaten, nicht überschritten wird.

  • Darüber hinaus kann die wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von sechs Monaten auf 48 Stunden angehoben werden. 

Pausen

  • Hier ist wichtig zu wissen, dass Arbeitnehmende nicht regelmäßig länger als sechs Stunden ohne Pause beschäftigt werden dürfen.

  • Ist die tägliche Arbeitszeit länger als sechs Stunden, so muss die Pause mindestens 30 Minuten betragen, beträgt sie über neun Stunden, so sind mindestens 45 Minuten zu veranschlagen.

Sonn- und Feiertagen

  • An diesen Tagen dürfen Arbeitnehmende nicht beschäftigt werden. Auch hier existieren Ausnahmen, wie für Menschen, die in Schicht arbeiten, oder lebenswichtige Aufgaben für die Bevölkerung ausüben.

  • Darunter fallen Tätigkeiten von Ärzten, Polizeibeamten und Feuerwehreinsatzkräften. 

Ruhezeit

  • Ist die tägliche Arbeitszeit beendet, so haben Arbeitnehmende das Recht auf eine ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden.

  • Doch auch hier existieren Ausnahmen. Diese sind von der jeweiligen Branche abhängig, wie etwa dem Krankenpflegebereich oder dem Gaststättengewerbe. Dabei handelt es sich um nicht zwingendes Recht, es kommt nämlich auch auf die Vorgaben in Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen an. 

Höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit

  • Diese beträgt 48 Stunden, wobei der Samstag (=Sonnabend) hierbei als Werktag zählt.

 

Das Schwerbehindertengesetz

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Das Schwerbehindertengesetz existiert nicht als solches, sondern ist im Sozialgesetzbuch X (SGB X), welches besondere Regelungen zum Schwerbehindertenrecht festlegt, hinterlegt.

Hierzu werden folgende Regelungen getroffen:

Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten

  • Diese Regelung bedeutet, dass ein Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen mindestens 5 % hiervon an Schwerbehinderte vergeben muss. 

Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten

  • Dieser sieht vor, dass diese nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden dürfen.

Zusatzurlaub

  • Eine schwerbehinderte Person erhält zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche im Kalenderjahr.

Diskriminierungsverbot

  • Dieses Gesetz kehrt die Beweislast zulasten des Arbeitgebenden um, wenn die Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen vermutet werden kann.

 

Das Bundesurlaubsgesetz

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Dieses Gesetz besagt, dass Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlte Erholungsurlaube haben. 

  • Dieser Erholungsurlaub beträgt jährlich mindestens 24 Tage, wenn die Wochenarbeitszeit bei sechs Tagen liegt.

  • Liegt die Wochenarbeitszeit bei fünf Tagen, so beträgt das Recht auf Erholungsurlaub bei mindestens 20 Tage.

  • Das Urlaubsentgelt ist wiederum vom durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn abhängig.

 

Das Mutterschutzgesetz

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Das Mutterschutzgesetz soll Mütter und auch werdende Mütter vor gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz schützen.

  • Aufgrund dessen gilt sechs Wochen vor und auch acht Wochen nach der Geburt des Kindes, dass sie nicht beschäftigt werden dürfen.

  • Weiterhin ist es bei werdenden Müttern nicht zulässig, sie für Nachtarbeit oder auch Sonntagsarbeit zu beschäftigen.

  • Darüber hinaus ist die Kündigung – bis auf wenige Ausnahmen – während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht zulässig.

  • Außerdem wird ein Mutterschaftsgeld gezahlt.

  • Auch nach Ende des Mutterschutzes kann Elterngeld bzw. Betreuungsgeld gewährt werden.

 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für arbeitende Kinder als auch für Jugendliche. Es sieht grundsätzlich vor, dass Kinderarbeit verboten ist.

  • Ausnahme hiervon ist, wenn es sich um leichte Arbeiten handelt und das Kind mindestens 13 Jahre alt ist und höchstens zwei Stunden täglich bzw. zehn Stunden wöchentlich gearbeitet wird.

  • Jugendliche müssen mindestens 15 Jahre alt sein, ausgenommen beim Austragen von Zeitungen bzw. in der Landwirtschaft.

  • Werden Jugendliche in der Berufsschule unterrichtet, so zählt dies als Arbeitszeit, bzw. wird die Zeit in der Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet.

  • Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei Jugendlichen bei 40 Stunden, es darf nicht länger als fünf Tage pro Woche gearbeitet werden, darüberhinaus ist eine mögliche Mehrarbeit verboten.

  • Jugendlichen ist ein Mindesturlaub von 25 bis 30 Tagen im Kalenderjahr zu gewähren, je nach Alter.