Inhaltsverzeichnis
Grundsatz
In die konsolidierte GuV (= Konzern-GuV) sind die Positionen der Einzel-GuVs
nach dem Recht der Mutter und
vollständig
aufzunehmen (§ 300 Abs. 2 HGB).
Im Rahmen der GuV-Konsolidierung sind
innerbetriebliche Umsätze sowie
innerkonzernliche Aufwendungen und Erträge
zu bereinigen (§ 305 HGB).
Beispiel
Die Mutter-AG tätigt eine Dienstleistung gegenüber ihrer Tochter T. Im Einzelabschluss bucht die Mutter folgerichtig einen Ertrag, die Tochter eine Aufwendung.
Auf Konzernebene hingegen ist beides nicht angefallen, denn nach der Einheitstheorie (= Betriebsstättenfiktion) kann nicht der eine Teil der Unternehmung „zulasten“ eines anderen Teils einen Gewinn erzielen.
Merke
Es besteht bei der Erstellung der Konzernbilanzen die Methoden der Voll- und der Teilkonsolidierung. Konzern-GuVs hingegen werden stets durch Vollkonsolidierung gewonnen.
Eine Konzern-GuV kann auch Erträge und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäften mit nicht konsolidierten Konzernunternehmen beinhalten.
Erleichterungen
Es bestehen gewisse Erleichterungen, und zwar nach
HGB und nach
PublG.
Das HGB kennt auch eine Erleichterung bei der Frage, ob eine Konzern-GuV erstellt werden soll. Wenn nämlich die konzernlichen Aufwendungen oder Erträge für die Vermittlung eines tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung ist, kann auf die Konsolidierung für die Konzern-GuV verzichtet werden (§ 305 Abs. 2 HGB).
Auch das Publizitätsgesetz enthält eine Erleichterung: Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, welche nach dem PublG zur Aufstellung von Konzernabschlüssen verpflichtet sind, brauchen insb. die GuV nicht offenzulegen (§ 13 Abs. 3 PublG).
Innenumsatzkonsolidierung
Wenn Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen sind (und nur diese!) unter sich Lieferungen und Leistungen austauschen, so hat man aus Sicht der Einheitstheorie einen Innenumsatz, denn die eine „Betriebsstätte“ liefert einer anderen „Betriebsstätte“ etwas. Die Erträge, die sich beim Lieferanten ergeben, müssen folglich
mit den darauf entfallenden Aufwendungen verrechnet werden oder
als Bestandserhöhung oder
als andere aktivierte Eigenleistungen
ausgewiesen werden (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Beispiel
Die N-AG mit Sitz in Moers verkauft ihrer Tochter, der M-GmbH, Waren im Wert von 1.500 €. Die Waren wurden vorher von der Mutter am Markt für 1.200 € eingekauft. Die Marc-GmbH wiederum verkauft die Waren für 2.000 € weiter.
Führe die GuV-Konsolidierung durch.
Man konsolidiert folgendermaßen:
Posten | Mutter | Tochter | Summen-GuV | Konsolidierg | Konzern-GuV | |||||
Aufw. | Ertr. | Aufw. | Ertr. | Aufw. | Ertr. | Soll | Haben | Aufw. | Ertr. | |
Umsatz | 1500 | 2000 | 3500 | 1500 | 2000 | |||||
Materialaufwand | 1200 | 1500 | 2700 | 1500 | 1200 | |||||
JÜ | 300 | 500 | 800 | 800 | ||||||
Summe | 1500 | 1500 | 2000 | 2000 | 3500 | 3500 | 1500 | 1500 | 2000 | 2000 |
Die Mutter liefert (Ertrag bei ihr in Höhe von 1.500 €) an die Tochter (Aufwand bei M-GmbH in Höhe von 1.500 €). Beides muss im Rahmen der GuV-Konsolidierung wieder weggebucht werden, denn nach der Einheitstheorie kann nicht die eine „Betriebsstätte“ gegen andere Erträge realisieren und andere Aufwendungen haben. Auf Konzern-Ebene ist also nur der Weiterverkauf der Tochter an den Absatzmarkt „draußen“ (aus Konzernsicht) ein Ertrag (2.000 €). Nur der Einkauf der Mutter am Faktormarkt „draußen“ ist (aus Konzernsicht) ein Aufwand (1.200 €).
Beispiel
Die N-AG als Mutter verkauft der M-GmbH als Tochter eine Maschine. Auf Konzernebene fielen Herstellungskosten an in Höhe von 500 €. Am Abschlussstichtag hat die M-GmbH diese Maschine noch auf Lager und mit 500 € aktiviert.
Führe die GuV-Konsolidierung durch.
Der Umsatzerlös der Mutter muss im Rahmen der Konsolidierung wieder entfernt werden. Vielmehr entsteht aber auf Konzerebene ein Ertrag in Höhe von 500 €, da die Position noch auf Lager liegt.
Posten | Mutter | Tochter | Summen-GuV | Konsolidierg | Konzern-GuV | |||||
Aufw. | Ertr. | Aufw. | Ertr. | Aufw. | Ertr. | Soll | Haben | Aufw. | Ertr. | |
Umsatz | 500 | 500 | 500 | |||||||
Bestandsveränd. | ||||||||||
FE | 500 | 500 | ||||||||
JÜ | 500 | 500 | 500 | |||||||
Summe | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 |
Die Abkürzung FE stehe hierbei für fertige Erzeugnisse, JÜ für Jahresüberschuss.
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