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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Kapitalkonsolidierung im Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Kapitalkonsolidierung im Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert

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Als Kapitalkonsolidierung wird ausgehend vom Summenabschluss der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen (Mutter- und Tochterunternehmen) die Verrechnung des Buchwerts der Beteiligung an einem Tochterunternehmen mit dem anteiligen Eigenkapital des Tochterunternehmens bezeichnet.

In diesem Zusammenhang spielt vorallem die Bewertung des Geschäfts- und Firmenwerts eine wichtige Rolle.

Doch vorerst ein Beispiel zur Grundidee der Kapitalkonsolidierung:

Beispiel

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Die Mutterunternehmung Mutter-AG ist an der Tochter-GmbH mit 5.000 € beteiligt. Die Bilanz der Mutter weist dies im Anlagevermögen unter „Beteiligungen” aus, in der Bilanz der Tochter stehen die 5.000 € im Eigenkapital.

Beide Positionen werden im Rahmen der Kapitalkonsolidierung eliminiert und tauchen also in der Konzernbilanz nicht mehr auf. Dies entspricht der Einheitstheorie, denn wenn man den Konzern als einheitliche Unternehmung ansieht, so ist es nicht möglich, dass eine Unternehmung sich selbst besitzt.

In der folgenden Tabelle lassen wir alle weiteren, hier nicht interessierenden Zahlen, raus. Man erhält

Posten

MU

TU

Summenbilanz

Konsolidierung

Konzernbilanz

 

A

P

A

P

A

P

S

H

A

P

VG

          

Anteile

5000

   

5000

  

5000

-

 

Σ

5000 

 

   

5000

 

  

5000

 

  

Eigenkapital

 

5000

   

5000

5000

  

-

FK

          

Σ

 

 5000

 

   

5000

 

5000

 

   

Man sieht, dass die Anteile der Mutter an der Tochter gegen das Eigenkapital der Tochter konsolidiert (= entfernt) werden. Die Konzernzbilanz enthält weder die Anteile der Mutter an der Tochter noch das Eigenkapital der Tochter.

Behandlung eines Goodwills im Rahmen der Kapitalkonsolidierung

Man spricht vom sog. Goodwill, wenn die Anschaffungskosten das (anteilige, neubewertete) Eigenkapital der erworbenen Tochter übersteigt.

Beispiel

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Die Mutter-AG erwirbt für 500.000 € die Tochter-GmbH komplett. Diese hat Vermögensgegenstände von 600.000 €, ein Eigenkapital von 400.000 € und Schulden von 200.000 €.

Wie ist dieser Sachverhalt im Rahmen der Kapitalkonsolidierung zu behandeln?

Für das erworbene Eigenkapital von 400.000 €, welches der Mutter-AG zusteht, bezahlt diese 100.000 € zuviel. Es handelt sich um den sog. Firmenwert. Man berechnet ihn wie folgt: 

Geschäfts- oder Firmenwert =
Buchwert Beteiligung – (Buchwert Eigenkapital der Tochter zzgl. stille Reserven, abzgl. stille Lasten)
= 500.000 – (400.000 + 0 – 0)
= 100.000 €.

Folgende Gründe können die Ursache für einen Goodwill sein:

  • das Tochterunternehmen verfügt über stille Reserven in seiner Bilanz,

  • der Tochter werden positive Zukunftschancen eingeräumt,

  • die Beteiligung ist schlichtweg überbewertet, es wurde also für die Beteiligung zuviel bezahlt.

Der Begriff der stillen Reserven ist sehr wichtig. Man spricht hiervon, wenn

  • Aktivpositionen unterbewertet oder

  • Passivpositionen überbewertet sind.

Beispiel

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Ein Grundstück wurde 1950 für damals 1.000 DM gekauft. Es ist mittlerweile 1.000.000 € wert.

Wie ist dieser Sachverhalt im Rahmen der Kapitalkonsolidierung zu behandeln?

Nach dem AK/HK-Prinzip darf die Bewertung nach Handelsrecht niemals über diese 1.000 DM (heute umgerechnet in €) hinausgehen. Da ein Grundstück nicht planmäßig abgeschrieben werden darf, steht es weiterhin mit (nun umgerechneten) 500 € in der Bilanz. Da das Grundstück aber mittlerweile 1.000.000 € wert ist, handelt sich um stille Reserven in Höhe von 1.000.000 - 500 = 999.500 €. Die Aktivposition ist unterbewertet.

Der zweite Fall, wonach dem Tochterunternehmen positive Zukunftschancen eingeräumt werden, dürfte den Normalfall ausmachen, weil es gerade dann attraktiv ist, ein Unternehmen zu erwerben.

Der dritte Fall ist nicht zu verwechseln mit dem zweiten, denn es wurde zwar zu viel bezahlt, aber nicht aus positiven Zukunftschancen heraus, sondern weil der Wert der Unternehmung mittlerweile gesunken ist. Es liegt eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung vor, deshalb dürfte dieser Fall in der Praxis selten vorkommen.

Behandlung eines Badwills im Rahmen der Kapitalkonsolidierung

Wenn weniger als der Zeitwert des Eigenkapitals beim Kauf aufgewendet wird, entsteht ein negativer Firmenwert.

Folgende Ursachen eines negativen Firmenwerts sind denkbar:

  • Lucky-Buy
    • Eigenkapital

    • der Käufer des Unternehmens nutzt ökonomische Probleme des Verkäufers und setzt Preisminderungen durch

  • zukünftige Belastung
    • Fremkapital

    • der Käufer kennt zukünftige Belastungen, welche bilanziell noch nicht erfasst sind.

Für einen Badwill lassen sich wiederum unterschiedliche Gründe erkennen:

  • es liegen bei der Tochter stille Lasten vor,

  • die Zukunftschancen der Tochterunternehmung werden als negativ angesehen,

  • die Beteiligung wurde zu günstig, also unterhalb ihres tatsächlichen Werts, erworben.

Man sieht, dass diese Gründe das genaue Gegenteil der Gründe für einen aktivischen RAP bilden.