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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz nach HGB

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz nach HGB

Aufgabe:

Die A-AG mit Sitz in Düsseldorf hat mehrere Unternehmensbeteiligungen. Zunächst besitzt sie 60 % der A-GmbH, darüber hinaus 70 % an der N-KG (über die unlängst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde), 20 % an der F-AG und 30 % der S-GmbH mit Sitz in Denver, Colorado. Zusätzlich hält sie 40 % der Anteile der D-AG. Zwei von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates der D-AG sind von der A-AG entsandt. Der F-AG wiederum hat sich durch Beherrschungsvertrag die X-GmbH unterstellt. Die A-GmbH und die N-KG sind mit 70 % und 30 % Alleingesellschafter der T-AG mit Sitz in Essen.

a) Welche Unternehmung muss nach HGB einen Konzernabschluss aufstellen? Gibt es von der Pflicht Ausnahmen?

b) Welche Unternehmen sind in den jeweiligen Konzernabschluss einzubeziehen?

Vertiefung

Lösung:

Die A-GmbH und die T-AG bilden einen Teilkonzern, denn die A-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland und hat einen beherrschenden Einfluss durch ihren Anteil von 70 % an der T-AG. Die N-KG und die T-AG bilden keinen Teilkonzern, jedenfalls nicht nach Sicht des HGB, weil die N-KG keine Kapitalgesellschaft ist. Auch nach dem Publizitätsgesetz handelt es sich um keinen Konzern mangels fehlender Angaben zu den konzernbezogenen Größenkriterien.

Fraglich ist, ob die A-AG als Mutter mit der A-GmbH und der N-KG als Tochter einen Konzern bilden. Richtig ist, dass die A-AG eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist und an der A-GmbH einen beherrschenden Einfluss besitzt wegen ihres Unternehmensanteils von 60 %. Die N-KG darf einbezogen werden, muss aber nicht, wegen der nachhaltigen Beeinträchtigung des Vermögens (§ 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Bei der D-AG besitzt die A-AG zwar nicht die Mehrheit der Stimmrechte, jedoch wird die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats von der A-AG entsandt. Deswegen ist die D-AG eine Tochter der A-AG und folglich hier im Konzernabschluss mit einzubeziehen. Schließlich ist auch die T-AG als Tochter der A-GmbH eine Tochter der A-AG und gehört zum Konzern der A-AG hinzu. Insgesamt handelt es sich also um einen zweiten Konzern, der aus der A-AG, der A-GmbH, der N-KG, der D-AG und auch der T-AG besteht. Die N-KG muss allerdings in diesem Teilkonzern nicht einbezogen werden wegen des Wahlrechtes auf Einbezug nach § 296 I Nr. 1 HGB.

Die S-AG ist keine Tochter der A-AG, weil lediglich ein Anteilsbesitz von 30 % besteht, der nicht beherrschend ist. Schließlich ist noch die F-AG Mutter der X-GmbH, da sich letztere durch Beherrschungsvertrag der F-AG unterworfen hat. Die F-AG ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, insgesamt handelt es sich also um einen Konzern, der aus F-AG und X-GmbH besteht.