ZU DEN KURSEN!

Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz nach HGB

Kursangebot | Konzernbilanz nach Handelsrecht | Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz nach HGB

Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz nach HGB

Aufgabe:

Die A-AG mit Sitz in Düsseldorf hat mehrere Unternehmensbeteiligungen. Zunächst besitzt sie 60 % der A-GmbH, darüber hinaus 70 % an der N-KG (über die unlängst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde), 20 % an der F-AG und 30 % der S-GmbH mit Sitz in Denver, Colorado. Zusätzlich hält sie 40 % der Anteile der D-AG. Zwei von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates der D-AG sind von der A-AG entsandt. Der F-AG wiederum hat sich durch Beherrschungsvertrag die X-GmbH unterstellt. Die A-GmbH und die N-KG sind mit 70 % und 30 % Alleingesellschafter der T-AG mit Sitz in Essen.

a) Welche Unternehmung muss nach HGB einen Konzernabschluss aufstellen? Gibt es von der Pflicht Ausnahmen?

b) Welche Unternehmen sind in den jeweiligen Konzernabschluss einzubeziehen?

Vertiefung

Hier klicken zum Ausklappen
Lösung:

Die A-GmbH und die T-AG bilden einen Teilkonzern, denn die A-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland und hat einen beherrschenden Einfluss durch ihren Anteil von 70 % an der T-AG. Die N-KG und die T-AG bilden keinen Teilkonzern, jedenfalls nicht nach Sicht des HGB, weil die N-KG keine Kapitalgesellschaft ist. Auch nach dem Publizitätsgesetz handelt es sich um keinen Konzern mangels fehlender Angaben zu den konzernbezogenen Größenkriterien.

Fraglich ist, ob die A-AG als Mutter mit der A-GmbH und der N-KG als Tochter einen Konzern bilden. Richtig ist, dass die A-AG eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist und an der A-GmbH einen beherrschenden Einfluss besitzt wegen ihres Unternehmensanteils von 60 %. Die N-KG darf einbezogen werden, muss aber nicht, wegen der nachhaltigen Beeinträchtigung des Vermögens (§ 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Bei der D-AG besitzt die A-AG zwar nicht die Mehrheit der Stimmrechte, jedoch wird die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats von der A-AG entsandt. Deswegen ist die D-AG eine Tochter der A-AG und folglich hier im Konzernabschluss mit einzubeziehen. Schließlich ist auch die T-AG als Tochter der A-GmbH eine Tochter der A-AG und gehört zum Konzern der A-AG hinzu. Insgesamt handelt es sich also um einen zweiten Konzern, der aus der A-AG, der A-GmbH, der N-KG, der D-AG und auch der T-AG besteht. Die N-KG muss allerdings in diesem Teilkonzern nicht einbezogen werden wegen des Wahlrechtes auf Einbezug nach § 296 I Nr. 1 HGB.

Die S-AG ist keine Tochter der A-AG, weil lediglich ein Anteilsbesitz von 30 % besteht, der nicht beherrschend ist. Schließlich ist noch die F-AG Mutter der X-GmbH, da sich letztere durch Beherrschungsvertrag der F-AG unterworfen hat. Die F-AG ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, insgesamt handelt es sich also um einen Konzern, der aus F-AG und X-GmbH besteht.