Aufgabe:
In welchen der nachfolgend genannten Fälle muss ein Konzernabschluss erstellt werden?
a) Die T-KG mit Sitz in Berlin verfügt über 70 % der Stimmrechte an der inländischen X-AG.
b) Die D-AG mit Sitz in Kassel verfügt über 60 % der Stimmrechte an der ausländischen L-KG.
c) Die O-AG mit Sitz in Braunschweig verfügt über 40 % der Stimmrechte an der F-KG aus Brüssel.
d) Die F-GmbH mit Sitz in Paris verfügt über 75 % der Stimmrechte an der D-KG mit Sitz in Köln.
e) Die L-GmbH mit Sitz in Köln verfügt über 51 % der Stimmrechte an der M-GbR aus Kassel.
f) Die F-AG aus Münster hat im Rahmen eines spekulativen Aktiengeschäfts 60 % der T-AG aus Aachen erworben.
Vertiefung
Lösung:
Wichtig ist, dass eine
inländische
Kapitalgesellschaft
einen beherrschenden Einfluss
unmittelbar oder
mittelbar
an einer anderen Unternehmung
Sitz beliebig
Rechtsform beliebig
ausübt.
Dies ist bei a), c) und d) nicht der Fall, insofern sind diese Aussagen falsch.
b) Die D-AG ist eine inländische Kapitalgesellschaft und übt unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die L-KG aus. Insofern ist sie zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.
e) Die L-GmbH ist eine inländische Kapitalgesellschaft und übt unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die M-GbR aus. Insofern ist sie zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.
f) Zwar ist die F-AG inländische Kapitalgesellschaft und übt unmittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die T-AG aus Aachen aus, aber nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB könnte sie von der Pflicht befreit sein, denn sie hat die Anteile ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiteräußerung erworben.
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